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Vorgetäuschte Windparkprojekte: Hohe Haftstrafen wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges

13.05.2022

Wegen der Vermarktung vorgetäuschter Windparkprojekte hat das Landgericht (LG) Osnabrück einen 32 Jahre und ein 65 Jahre alten Angeklagten wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in sieben Fällen verurteilt. Der 32 Jahre alte Angeklagte wurde unter Einbeziehung eines bereits ergangenen Strafbefehls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten und der 65 Jahre alte Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt.

In der Urteilsbegründung hat das LG ausgeführt, dass die beiden Angeklagten im Namen der von ihnen vertretenen Gesellschaften drei ausländische staatliche Energiegesellschaften Beteiligungen an Windparkprojekten anboten, die tatsächlich nicht existierten. Nach dem Abschluss der so genannten Projektverträge hätten die drei Energiegesellschaften insgesamt circa zehn Millionen Euro gezahlt. Zum Nachweis sowie zum Fortschritt der jeweiligen Projekte seien den Energiegesellschaften unter anderem gefälschte Flächennutzungsverträge, Unterstützungsschreiben von Gemeinden und Bestätigungen von Netzbetreibern zur Verfügung gestellt worden.

Die drei weiteren Angeklagten sind nach Ansicht des Gerichts der Beihilfe zum gewerbs- und bandenmäßigen Betrug schuldig. Der Bruder des 32 Jahre alten Angeklagten sei wegen Beihilfe in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sieben Monaten verurteilt worden. Er habe in Kenntnis der Fälschungen diese in virtuellen Datenräumen den Energiegesellschaften zugänglich gemacht, so das LG. Die Mutter des 32 Jahre alten Angeklagten sei wegen Beihilfe in zwei Fällen unter Einbeziehung eines bereits ergangenen Strafbefehls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt worden. Die Schwester des 32 Jahre alten Angeklagten hat das LG wegen Beihilfe in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Diese beiden Angeklagten hätten die vorgelegten Schreiben gefälscht.

Die den Angeklagten zur Last gelegten Taten stünden aufgrund der geständigen Einlassungen fest, die während der letzten zehn Monate durch die Beweisaufnahme bestätigt worden seien, so das LG. Die Familienmitglieder des 32 Jahre alten Angeklagten seien als Teilnehmer zu bestrafen, da ihre Tatbeiträge eine untergeordnete Funktion gehabt und sie auf Weisungen der beiden weiteren Angeklagten gehandelt hätten.

Im Rahmen der Strafzumessung hat das LG eigenen Angaben zufolge insbesondere hervorgehoben, dass die Fälschungen zum Teil dilettantisch gewesen seien, sodass sie bei genauer Prüfung als solche erkennbar gewesen wären. Zulasten der Angeklagten sei zu berücksichtigen, dass sie mit hoher krimineller Energie nach dem Motto "Der Markt erhalte nur das, was er fordere" gehandelt hätten.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es kann binnen einer Woche mit der Revision zum Bundesgerichtshof angegriffen werden.

Landgericht Osnabrück, Urteil vom 12.05.2022, 2 KLs 1/21, nicht rechtskräftig

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