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Vorgetäuschte Krankheit: Rechtfertigt fristlose Kündigung

25.04.2022

Lässt sich ein gesunder Auszubildender krankschreiben, um eine Prüfung zu schwänzen, begeht er dadurch eine schwere Verletzung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten. Eine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber kann dann gerechtfertigt sein. Dies hat das Arbeitsgericht (ArbG) Siegburg entschieden.

Der 24-jährige Kläger war bei der Beklagten Auszubildender zum Sport- und Gesundheitstrainer. Bei einer schulischen Prüfung war er durchgefallen. Die Nachholprüfung war für den 05./06.10.2021 angesetzt. Der Kläger erschien am 06.10.2021 im Fitnessstudio der Beklagten und legte für den Zeitraum vom 05. bis 07.10.2021 eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor. Dann absolvierte er ein intensives Krafttraining. An der Prüfung in der Berufsschule nahm er nicht teil. Der Kläger erhielt am 06.10.2021 deswegen eine fristlose Kündigung. Hiergegen erhob er Kündigungsschutzklage.

Das ArbG Siegburg die Klage ab. Die fristlose Kündigung sei gerechtfertigt. Der wichtige Kündigungsgrund liege darin, dass der Kläger sich die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nur ausstellen gelassen habe, um den für den 05. und 06.10.2021 angesetzten Nachholprüfungen zu entgehen. Dies stelle eine ganz erhebliche Pflichtverletzung dar.

Den Vortrag des Klägers, er sei erst krank gewesen und dann spontan genesen und habe auch gearbeitet, glaubte das Gericht nicht. Es ging davon aus, dass der Kläger niemals krank war und sich nur hatte krankschreiben lassen, um nicht zur Prüfung zu gehen zu müssen. Darauf, ob es sich bei der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung um eine Gefälligkeitsbescheinigung oder um eine erschlichene Bescheinigung gehandelt hat, komme es nicht an, so das ArbG.

Eine Weiterbeschäftigung des Klägers bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist sei der Beklagten nicht zuzumuten. Kein Auszubildender dürfe davon ausgehen, dass der Ausbilder es hinnimmt, falsche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt zu bekommen, um sich den anstehenden Prüfungen zu entziehen. Das gelte umso mehr, wenn es sich um Nachholprüfungen handele.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.

Arbeitsgericht Siegburg, Urteil vom 17.03.2022, 5 Ca 1849/21, nicht rechtskräftig

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