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Vorgeschobene Eigenbedarfskündigung: Schadenersatz?
Die von den Klägern bewohnte Immobilie wurde vom Beklagten erworben. Ca. zwei Jahre nach dem Erwerb wurde den Klägern wegen Eigenbedarfs des Beklagten gekündigt. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass der derzeit von ihm bewohnte Wohnraum zu groß für ihn sei und sich auch sein Bekanntenkreis sowie sein Arbeitsplatz - ebenso wie die Immobilien - in Augsburg befinden.
Die Kläger sahen die Eigenbedarfskündigung als berechtigt an, suchten eine neue Wohnung und fanden zeitnah Ersatzwohnraum. Die Parteien einigten sich daher auf eine vorzeitige Vertragsaufhebung. Die Mietdifferenz der neuen Wohnung zu der bisher bewohnten Immobilie beträgt 325 Euro je Monat. Die Kläger begehren nunmehr Schadenersatz, nämlich die Umzugskosten sowie die erhöhten Mietkosten für die Dauer von ca. zwei Jahren. Insgesamt beziffern die Kläger ihren Schaden auf einen Betrag von ca. 13.000 Euro. Die Kläger sind der Ansicht, dass der Eigenbedarf des Beklagten lediglich vorgeschoben gewesen sei.
Der Beklagte sei nicht in die Immobilie eingezogen. Nach Ansicht der Kläger habe der Beklagte dies auch nie vorgehabt. Ziel sei es - nach Ansicht der Kläger - gewesen, die Wohnung zu renovieren und dann zu einem deutlich höheren Preis zu vermieten. Aufgrund der mit den Klägern vereinbarten Staffelmiete sei auch eine Mieterhöhung im bestehenden Mietverhältnis ausgeschlossen gewesen.
Die Rollläden seien über einen langen Zeitraum geschlossen gewesen, der Tiefgaragenstellplatz sei zunächst nicht genutzt worden und dann längere Zeit ein fremdes Motorrad dort abgestellt gewesen. Der Briefkasten sei nur sporadisch geleert worden. Nach Ansicht der Kläger sind dies Anhaltspunkte für die Nichtnutzung der Wohnung durch den Beklagten. Der Beklagte behauptet in die Wohnung eingezogen zu sein. Nach dem Einzug habe er erheblichen Renovierungsbedarf festgestellt und sodann mit umfangreichen Renovierungsmaßnahmen begonnen, weshalb die Wohnung nicht weiter von ihm bewohnt worden sei.
Nach umfangreicher Beweisaufnahme, insbesondere Vernehmung der benannten Nachbarn als Zeugen, kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass ein vorgetäuschter Eigenbedarf nicht nachweisbar ist. Es gebe keine allgemeingültigen Regeln, wie hinsichtlich des Öffnens und Schließens der Rollläden zu verfahren sei. Insbesondere könne aus dem Umstand, dass der Beklagte zunächst die Renovierung der Wohnung betrieben habe und daher dort nicht gewohnt habe, nicht auf die Nichtnutzung durch den Kläger geschlossen werden. Im Übrigen sei der Beschluss zur Sanierung erst nach dem Einzug gefasst worden. Die Klage wurde daher vom Amtsgericht abgewiesen. Die beim Landgericht eingelegte Berufung der Kläger wurde von den Klägern zurückgenommen.
Das Urteil des Amtsgerichts ist daher rechtskräftig.
AG Augsburg, Pressemitteilung vom 31.07.2020 zum Urteil 17 C 1276/19 (rkr)