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Vorbehaltene Zins- und Tilgungsleistungen: Mindern den Wert eines Nießbrauchsrechts nicht

22.10.2020

Bei einer Grundstücksübertragung gegen Vorbehaltsnießbrauch mindern die vom Nießbraucher weiterhin persönlich zu tragenden Zins- und Tilgungsleistungen nicht den nach § 10 Absatz 5 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) zu berücksichtigenden Wert des Nießbrauchsrechts. Dies hat das Finanzgericht (FG) Münster entschieden.

Der Kläger hatte von seiner Mutter deren vermieteten Grundbesitz im Wege der Schenkung erhalten, wobei sich seine Mutter ein lebenslängliches und unentgeltliches Nießbrauchsrecht vorbehalten hatte. Die auf dem Grundbesitz lastenden Verbindlichkeiten übernahm der Kläger nur mit dinglicher Wirkung. Persönliche Schuldnerin blieb seine Mutter, die die Zins- und Tilgungszahlungen für die Verbindlichkeiten weiter leistete. In seiner Schenkungsteuererklärung zog der Kläger den Nießbrauch erwerbsmindernd ab.

Das Finanzamt meinte, das Nießbrauchsrecht sei zwar grundsätzlich abzugsfähig. Bei der Ermittlung des abzuziehenden Betrages seien aber die weiterhin von der Mutter des Klägers zu leistenden Zins- und Tilgungszahlungen zu berücksichtigen, weshalb der Nießbrauch nur mit einem entsprechend niedrigeren Wert abzugsfähig sei. Dadurch erhöhte sich der zu zahlende Steuerbetrag entsprechend.

Der hiergegen erhobenen Klage hat das FG Münster stattgegeben. Die Kapitalisierung des gemäß § 10 Absatz 5 ErbStG erwerbsmindernd zu berücksichtigenden Nießbrauchs erfolge gemäß § 12 Absatz 1 ErbStG in Verbindung mit § 14 Absatz 1 Satz 1 Bewertungsgesetz mit dem Vielfachen des Jahreswerts. Der Jahreswert des Nießbrauchs an einem Grundstück umfasse die Nutzungen des Grundbesitzes, die der Nießbraucher zu ziehen berechtigt sei. Dieser Jahreswert sei im Wege der Schätzung zu ermitteln, wobei von den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung auszugehen sei und die vom Nießbraucher zu tragenden Aufwendungen grundsätzlich abzuziehen seien.

Im Streitfall habe der Kläger die Verbindlichkeiten aber nicht persönlich übernommen und sei durch die Verbindlichkeiten und die damit verbundenen Zins- und Tilgungsleistungen weder rechtlich noch tatsächlich belastet gewesen. Der Kläger sei durch die Zins- und die Tilgungsleistungen seitens der Schenkerin auch nicht bereits zum Zeitpunkt der Grundbesitzübertragung bereichert worden.

Die vom FG zugelassene Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen II R 30/20 anhängig.

Finanzgericht Münster, Urteil vom 27.08.2020, 3 K 722/16 Erb, nicht rechtskräftig

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