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Vorabpauschale gemäß § 18 Absatz 4 Investmentsteuergesetz: Neuer Basiszins bekanntgegeben
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat den Basiszins zum 02.01.2024 bekanntgegeben, der für die Berechnung der Vorabpauschale für 2024 gemäß § 18 des Investmentsteuergesetzes (InvStG) erforderlich ist.
Der Anleger eines Investmentfonds hat als Investmentertrag unter anderem die Vorabpauschale nach § 18 InvStG zu versteuern (§ 16 Absatz 1 Nr. 2 InvStG). Die Vorabpauschale für 2024 gilt gemäß § 18 Absatz 3 InvStG beim Anleger als am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres – also am 02.01.2025 – zugeflossen. Die Vorabpauschale für 2024 ist unter Anwendung des Basiszinses vom 02.01.2024 zu ermitteln.
Der Basiszins ist gemäß § 18 Absatz 4 InvStG aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abzuleiten. Dabei ist auf den Zinssatz abzustellen, den die Deutsche Bundesbank anhand der Zinsstrukturdaten jeweils auf den ersten Börsentag des Jahres errechnet. Das BMF hat den maßgebenden Zinssatz im Bundessteuerblatt zu veröffentlichen.
Das BMF hat nun gemäß § 18 Absatz 4 Satz 3 InvStG den Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale bekannt gegeben, der aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet ist. Die Deutsche Bundesbank habe hierfür auf den 02.01.2024 anhand der Zinsstrukturdaten einen Wert von 2,29 Prozent für Bundeswertpapiere mit jährlicher Kuponzahlung und einer Restlaufzeit von 15 Jahren errechnet.
Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 05.01.2024, IV C 1 - S 1980-1/19/10038 :008