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Vor Jahresende: Steuerzahler sollten tätig werden

11.11.2024

Der Bund der Steuerzahler e.V. (BdSt) weist darauf hin, dass Steuerzahler manche Dinge noch vor Ende des Jahres erledigen sollten, um sich Steuervorteile zu sichern.

So könne zum Beispiel noch in diesem Jahr letztmalig eine steuerfreie Inflationsausgleichsprämie vom Arbeitgeber gezahlt werden: Zum Ende des Jahres laufe nämlich der Zeitraum für die Bonuszahlung ab. Zudem sollten Steuerzahler prüfen, ob in diesem Jahr noch Ausgaben für Krankheits- oder Kurkosten anfallen – dazu gehörten auch Zahnarztkosten. Diese könnten steuerlich nur angesetzt werden, wenn der persönliche einkommensabhängige Eigenanteil überschritten ist.

Bei den Werbungskosten müsse der bereits bei der Lohnsteuer berücksichtigte Pauschbetrag von 1.230 Euro überschritten werden, um eine weitere Steuererstattung zu erhalten, merkt der BdSt weiter an. Wer diesen Betrag bereits erreicht hat, sollte also Ausgaben – zum Beispiel für einen Computer oder andere Arbeitsmittel – noch in diesem Jahr tätigen, um so von einer höheren Steuererstattung zu profitieren. Der BdSt weist zudem darauf hin, dass es im diesjährigen Material neue Hinweise zur wieder eingeführten befristeten degressiven Abschreibung gebe.

Ganz allgemein rät der BdSt Steuerzahlern dazu, ihre Unterlagen in Ordnung zu bringen: Würden Belege schon vor dem Jahreswechsel sortiert und ein Kassensturz gemacht, lasse sich zum Beispiel besser entscheiden, ob noch in diesem Jahr eine neue Brille gekauft werden sollte oder ob Ausgaben besser verschoben werden.

Bund der Steuerzahler e.V., PM vom 05.11.2024

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