Insolvenzverwalter: Hat keinen datenschutzrechtlichen Anspruch auf Auskunft über Steuerkonto des Insolvenzschuldners
Kommunen in Mecklenburg-Vorpommern: Müssen 2021 mit weniger Steuern rechnen
Von Vermieter bezahlte haushaltsnahe Dienstleistungen: Von Mieter nur unter bestimmten Voraussetzungen absetzbar
Ein Mieter kann nur dann vom Vermieter gezahlte haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich geltend machen, wenn die Jahresabrechnung der Wohnnebenkosten die auf den einzelnen Wohnungseigentümer und Mieter entfallenden Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen sowie für Handwerkerleistungen gesondert aufführt. Dies hat das Finanzgericht (FG) Niedersachsen zu § 35a Einkommensteuergesetz entschieden und bezüglich des Mindestinhalts einer solchen Jahresabrechnung auf die Randnummern 26 und 27 des BMF-Schreibens vom 09.11.2016 (BStBl. I S. 1213) verwiesen.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig, da Revision eingelegt wurde. Diese läuft beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VI R 24/20.
Niedersächsisches Finanzgericht 4. Senat, Urteil vom 08.05.2019, 4 K 120/18, nicht rechtskräftig