Mitglied werden
Suche
Vor Ort
Presse
Menü

Veränderung pro Sekunde

Login
Menü schließen

Menü schließen

Sie sind hier:  Startseite  Bayern  Newsticker-Archiv    Von mehreren Anlagenbetreibern gespeiste...

Von mehreren Anlagenbetreibern gespeistes Fernwärmenetz: Energiesteuerentlastung für Übertragungsverluste aufzuteilen

30.09.2020

Speisen mehrere Anlagenbetreiber thermische Energie in ein Fernwärmenetz ein, sind die entstehenden Übertragungsverluste für Zwecke der Energiesteuerentlastung im Verhältnis der von den angeschlossenen Anlagen eingespeisten Wärmeenergie aufzuteilen. Dies stellt das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg klar.

Die Klägerin ist ein kommunales Energieversorgungsunternehmen, das Strom und Wärme produziert. Die Wärme gewinnt sie in Blockheizkraftwerken (BHKW) und Heizungsanlagen (Heizkessel), in denen Erdgas und leichtes Heizöl verwendet werden. Das dabei erzeugte Heißwasser (Kesselwärme) verbraucht sie zum Teil selbst, um den Wärmebedarf in ihren eigenen Immobilien abzudecken. Im Übrigen speist sie das Heißwasser in mehrere Fernwärmenetze ein, die ebenfalls von ihr betrieben werden. Neben der Klägerin speisen auch andere Betreiber von BHKW Wärme in die Netze ein. Für das Streitjahr 2014 stellte die Klägerin einen Antrag auf Energiesteuerentlastung nach § 54 Energiesteuergesetz (EnergieStG).

Neben dem unstreitigen Eigenbedarf erkannte das beklagte Hauptzollamt eine Energiesteuerentlastung nur für Wärmeverluste im Verhältnis der von den Anlagen der Klägerin abgegebenen zur insgesamt in das jeweilige Netz eingespeisten Wärmeenergie an. Die Klägerin macht geltend, sie habe frei entscheiden dürfen, ob sie die Wärme zum Ausgleich der Wärmenetzverluste des jeweiligen Netzes nutze. Denn aufgrund der besonderen Umstände, die mit der Einspeisung in ein gemeinsames Rohrleitungsnetz verbunden seien, habe sie die erzeugte Wärme dem zum Ausgleich der Wärmeverluste erforderlichen Bedarf bilanziell zuordnen dürfen.

Das FG wies die Klage ab. Die Klägerin sei als Unternehmen des Produzierenden Gewerbes zwar antragsberechtigt. In die von ihr betriebenen Fernwärmenetze sei aber nicht nur die von ihr erzeugte – hier allein streitige – Kesselwärme eingespeist, sondern auch die von den BHKW gewonnene Wärme (die bereits nach anderen Vorschriften entlastet wurde) und in erheblichem Umfang auch Wärme, die sie von anderen Anlagenbetreibern bezogen habe.

Rohrleitungsnetz sei es aufgrund der im Netz stattfindenden Vermengung physikalisch unmöglich, die Herkunft der transportierten Wärme zu ermitteln. Entsprechend unmöglich sei es in solchen Fällen auch, die im Netz auftretenden Übertragungsverluste auf (nur) eine bestimmte Wärmequelle zurückzuführen. Mangels konkreter gegenteiliger Anhaltspunkte sei daher davon auszugehen, dass die von den verschiedenen Anlagen eingespeisten Wärmemengen grundsätzlich in gleicher Weise diesen Übertragungsverlusten unterlägen. Einen Nachweis dafür, dass die Netzverluste abweichend hiervon überproportional von den Heizkesseln der Klägerin ausgeglichen worden wären, sei die Klägerin, die insoweit darlegungs- und beweispflichtig sei, schuldig geblieben.

Die in den Fernwärmenetzen entstandenen Verluste seien deshalb – getrennt für jedes Fernwärmenetz - den jeweils angeschlossenen Anlagen im Verhältnis der von diesen eingespeisten Wärmeenergie zuzuordnen. Eine Steuerentlastung sei der Klägerin nur insoweit zu gewähren, als sie Erdgas oder leichtes Heizöl gerade für den Ausgleich der auf ihre Heizkessel entfallenden Verlustmengen eingesetzt habe.

Würde man wie die Klägerin die in ihren Kesselanlagen verheizten Energieerzeugnisse bilanziell in vollem Umfang dem Ausgleich von Netzverlusten zuordnen, bestünde die Gefahr, dass zum Ausgleich dieser Übertragungsverluste verheizte Energieerzeugnisse – soweit sie den auf die Klägerin entfallenden Anteil übersteigen – mehrfach von der Energiesteuer entlastet werden. Denn für die von anderen Anlagenbetreibern zum Ausgleich von Netzverlusten eingesetzten Energieerzeugnisse wären diese nach § 54 EnergieStG oder anderen Entlastungsvorschriften (ebenfalls) entlastungsberechtigt.

Gegen das Urteil des FG ist Revision eingelegt worden, die beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VII R 27/20 geführt wird.

Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 19.05.2020, 11 K 1272/18, nicht rechtskräftig

Mit Freunden teilen