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Von Haltestelle abfahrender Bus: Muss in jedem Fall blinken

22.11.2021

Ein Fahrzeug muss jede Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausschließen, wenn es vom Fahrbahnrand auf die Fahrbahn einfährt (§ 10 Satz 1 Straßenverkehrsordnung – StVO). Fährt ein Linienbus aber von einer Haltestelle ab, müssen Fahrzeuge auf der Fahrbahn nach § 20 Absatz 5 StVO nötigenfalls warten. Wer haftet für einen Schaden, wenn es trotzdem bei der Abfahrt eines Busses zu einem Unfall kommt? Laut Oberlandesgericht (OLG) Celle ist dies zum größten Teil der Busfahrer, wenn er nicht beweisen kann, dass er geblinkt hat.

Als ein Pkw im November 2019 in Verden an einer Haltestelle an einem Bus vorbeifahren wollte, fuhr dieser auf die Fahrbahn auf. Noch beim Anfahren des Busses stießen die Fahrzeuge zusammen; es entstand ein Schaden von gut 10.000 Euro. Der Busfahrer behauptete zwar, den linken Blinker eingeschaltet zu haben, konnte das aber nicht beweisen.

Das OLG Celle hat entschieden, dass der Busunternehmer dem Halter des Pkw den überwiegenden Teil seines Schadens ersetzen muss. § 20 Absatz 5 StVO schränke zwar den Vorrang des fließenden Verkehrs ein, sodass eine Behinderung durch das Anfahren eines Busses hinzunehmen ist. Dafür müsse der Fahrer eines Busses aber den Fahrtrichtungsanzeiger rechtzeitig setzen und sich vergewissern, dass andere Verkehrsteilnehmer nicht stark bremsen müssen.

Bislang sei in der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt, wer in welcher Höhe haftet, wenn dieser Ablauf nicht mehr sicher aufzuklären ist. Grundsätzlich werde ein Verschulden des Einfahrenden vermutet, hier also des Busfahrers. Das OLG Celle hat entschieden, dass diese Vermutung nur dann entkräftet ist, wenn der Busfahrer beweist, dass er sich richtig verhalten hat. Weil er das im vorliegenden Fall nicht konnte, muss der Busunternehmer den überwiegenden Teil des Schadens ersetzen.

§ 20 Absatz 1 StVO bestimme zwar weiter, dass an haltenden Omnibussen nur vorsichtig vorbeigefahren werden darf, insbesondere nur mit mäßiger Geschwindigkeit, im Einzelfall auch nur mit Schrittgeschwindigkeit. Hier habe aber aufgrund eines Gutachtens festgestanden, dass der Pkw nur mit 30 km/h an dem Bus vorbeigefahren war. Deshalb habe nur die so genannte Betriebsgefahr des Pkw dazu geführt, dass dessen Halter ein Viertel des Schadens selbst tragen muss.

Insbesondere das KG habe in zwei früheren Entscheidungen die gegenteilige Auffassung vertreten, ein Pkw-Fahrer müsse widerlegen, dass ein Busfahrer rechtzeitig geblinkt habe. Das OLG Celle habe deshalb die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, um eine höchstrichterliche Klärung zu ermöglichen.

Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 10.11.2021, 14 U 96/21, nicht rechtskräftig

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