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Volljähriges Kind mit Behinderung: Sozialleistungen können Kindergeldanspruch aushebeln
§ 32 Absatz 4 Satz 1 Nr. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) regelt,dass ein volljähriges Kind beim Kindergeld berücksichtigt wird, wenn es wegenkörperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sichselbst zu unterhalten.
Der BFH hat dazu entschieden, dass Sozialleistungen, dieeinem volljährigen Kind mit Behinderung zufließen, grundsätzlich alsfinanzielle Mittel zu erfassen sind, die seine Fähigkeit zum Selbstunterhalt indiesem Sinne erhöhen. Laut Bundesfinanzhof gilt das auch für das frühereArbeitslosengeld II (ALG II) und das Bürgergeld.
Nur ausnahmsweise seien Sozialleistungen nicht zu erfassen, nämlichdann, wenn sie zur Deckung des Lebensunterhalts nicht bestimmt oder nichtgeeignet sind. Eine fehlende Eignung von in einer Bedarfsgemeinschaft auf dasKind entfallenden ALG-II-Leistungen kann laut BFH gegeben sein, soweit siedaraus resultieren, dass kindergeldrechtlich zu berücksichtigende finanzielleMittel des Kindes (zum Beispiel Erwerbsminderungsrenten) sozialrechtlich gemäßdem Sozialgesetzbuch II auf andere Mitglieder der Bedarfsgemeinschaftumverteilt werden.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 25.09.2025, III R 20/23