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Volleyballtrainer: Ist rentenversicherungspflichtig

16.12.2020

Ein Trainer in einem Sportverein kann als selbstständig tätiger Lehrer im Sinne des § 2 Satz 1 Nr 1 Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert und damit beitragspflichtig sein. Dies zeigt ein vom Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen entschiedener Fall.

Der Kläger trainierte nebenberuflich Volleyballmannschaften. Nach einer Betriebsprüfung bei seinem Sportverein stellte der beklagte Rentenversicherungsträger die Versicherungspflicht des Klägers als selbstständig tätiger Lehrer in der gesetzlichen Rentenversicherung und die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen in Höhe von 7.315,83 Euro fest. Den nach Ablauf der Widerspruchsfrist gestellten Antrag auf Überprüfung lehnte die Beklagte ab. Hiergegen wehrte sich der Kläger zunächst erfolgreich vor dem Sozialgericht Köln.

Die Berufung des Beklagten hatte nun Erfolg. Das LSG hat die Versicherungspflicht des Klägers in der gesetzlichen Rentenversicherung und die Verpflichtung zur Beitragszahlung bestätigt. Bei dem Kläger handele es sich um einen selbstständig tätigen Lehrer im Sinne des § 2 Satz 1 Nr 1 SGB VI, der im Zusammenhang mit seiner selbstständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftige. Der sachliche Schwerpunkt seiner Tätigkeit für den Sportverein liege nach den vom Bundessozialgericht entwickelten Kriterien auf der Lehrer- und nicht der Beratertätigkeit. Unter den weit zu verstehenden Begriff des Lehrers falle die Vermittlung von Allgemeinbildung oder – wie im Fall eines Volleyballtrainers – speziellen Kenntnissen, Fähigkeiten oder Fertigkeiten durch Erteilung von theoretischem oder praktischem Unterricht.

Anders als der Kläger meine, sei nicht nur die Betreuung von Jugendmannschaften als Lehrertätigkeit zu werten. Unabhängig von der Frage, ob eine Wissensvermittlung nicht auch gegenüber Bundesligaspielern anzunehmen wäre (hier müsse der Einzelne in die Mannschaft integriert und müssten Spielzüge et cetera eingeübt werden), könne jedenfalls in der Oberliga beziehungsweise Bezirksliga/Bezirksklasse – genauso wenig wie in Jugendmannschaften – von einem vollständigen Beherrschen der Sportart ausgegangen werden. Hier jedenfalls bleibe die Vermittlung von Wissen durch einen Lehrer, hier den Kläger, notwendig. Auch seine A-Lizenz spreche gerade für eine Lehrertätigkeit, weil er dementsprechend viele Kenntnisse, Fähigkeiten oder Fertigkeiten mitbringe, die er vermitteln könne.

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.09.2020, L 3 R 305/18

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