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"Vodafone-Pass": Streichung der Zero-Rating-Funktion bedingt Sonderkündigungsrecht

26.09.2023

Vodafone hätte seine vom Einstellen der Zero-Rating-Funktion betroffenen Kunden entweder auf ein ihnen zustehendes Sonderkündigungsrecht hinweisen oder ihnen ersatzweise ein unbegrenztes Datenvolumen zur Verfügung stellen müssen. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf in einem Eilverfahren entschieden, das die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen angestrengt hatte.

Die Vodafone GmbH hatte früher Tarifoptionen für Mobilfunkverträge unter der Bezeichnung "Vodafone-Pass" angeboten, bei denen die Nutzung bestimmter Musik- oder Videostreamingdienste nicht auf das eigene (High-Speed-)Datenvolumen angerechnet wurde (sogenanntes Zero-Rating). Auf Grundlage eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) hatte die Bundesnetzagentur derartige Angebote wegen Verstoßes gegen die Netzneutralität untersagt. Vodafone stellte die Option daraufhin zum 31.03.2023 ein und bot den Betroffenen für die restliche Vertragslaufzeit unterschiedliches Extra-Volumen an – ohne jedoch auf die Möglichkeit zur Kündigung des Vertrages hinzuweisen – zu Unrecht, wie das OLG laut Verbraucherzentrale entschied.

Die Anbieter dürften Mobilfunkverträge nur in wenigen Ausnahmefällen einseitig ändern, ohne dass den Kunden ein Sonderkündigungsrecht zusteht, erläutert dazu Wolfgang Schuldzinski, Vorstand der Verbraucherzentrale NRW: "Zum Beispiel, wenn die Änderung ausschließlich zum Kundenvorteil oder unmittelbar aufgrund von EU- oder nationalem Recht erfolgt".

Laut OLG greife hier keine der Ausnahmen ein. Es reiche nicht aus, dass der Anlass der Änderung in Unionsrecht begründet sei – das Ergebnis der Änderung müsse unionsrechtlich zwingend sein. Vodafone hätten jedoch mehrere Möglichkeiten zur Anpassung offen gestanden, zum Beispiel auch die Bereitstellung unbegrenzten Datenvolumens. Auch sei die Vertragsänderung nicht ausschließlich zum Vorteil der betroffenen Kunden erfolgt. Zwar habe Vodafone zusätzliches Datenvolumen für die Nutzung des Internets zur Verfügung gestellt, dieses in den meisten Fällen jedoch nur begrenzt. Daher, so Schuldzinski, sei es "nur folgerichtig, dass Betroffene in diesem Fall ein Kündigungsrecht haben".

Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen, PM vom 25.09.2023 zu Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 21.09.2023, I-20 U 72/23

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