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Virtuelle Währungen und sonstige Token: Kritik an BMF-Schreiben zu Steuererklärungs- und Mitwirkungspflichten

26.08.2022

Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) fordert Ergänzungen des Schreibens des Bundesfinanzministeriums (BMF) zu Steuererklärungs-, Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten von virtuellen Währungen und sonstigen Token.

Sie stellt zunächst klar, dass sie eine Äußerung der Finanzverwaltung zu den Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten für dringend erforderlich hält, um der Praxis Hilfestellungen in diesem relativ neuen Thema an die Hand zu geben. Sie begrüße daher grundsätzlich eine entsprechende Ergänzung des BMF-Schreibens zu Einzelfragen zur ertragssteuerrechtlichen Behandlung von virtuellen Währungen vom 10.05.2022.

Allerdings erscheine der Entwurf noch ergänzungsfähig. Im Wesentlichen enthalte er die erwartbare Aussage, dass auch im Bereich der virtuellen Währungen und Token Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten gelten.

Demgegenüber fehlten Aussagen dazu, wie die Steuerpflichtigen diese Pflichten konkret erfüllen können. Wenn Coins oder ihre Bruchteile an Börsen gehandelt werden, könnten tausende oder zehntausende von Transaktionen im Jahr anfallen. Ohne Verwendung einer Software seien die erforderlichen Aufzeichnungen nicht zu führen. Zwar spreche die Finanzverwaltung im Entwurf in der Textziffer x9 entsprechende Software an, fordere für diese aber die Erstellung einer Verfahrensdokumentation durch die Steuerpflichtigen sowie das Erfordernis der Unveränderbarkeit. Beides liege nicht in der Macht des Steuerpflichtigen.

Die vorhandenen Softwarelösungen würden zum Teil von den Börsen bereitgestellt. Sie seien eher vergleichbar mit den Kapitalertragssteuerbescheinigungen, die Banken an ihre Kunden versenden, als mit einem Datenverarbeitungssystem des Steuerpflichtigen, bei dem die GoBD zu beachten sind, so die BStBK. Es sei auch in allen anderen Fällen keine Software, die der Steuerpflichtige erwirbt und die in sein (wirtschaftliches) Eigentum übergeht. Damit habe der Steuerpflichtige nicht nur keinen Einfluss auf die Arbeitsweise dieser Vorsysteme. Er habe auch keine Informationen über die zugrunde gelegten Algorithmen. Wie etwa ein Kurs exakt ermittelt wird, könne er nicht nachvollziehen. Ohne solche Kenntnisse über die Funktionsweise der Software könne der Steuerpflichtige aber auch keine Verfahrensdokumentation erstellen oder Verantwortung für die Richtigkeit übernehmen. Dies wäre allenfalls vorstellbar für die Weiterverarbeitung der Ergebnisse in einem eigenen System des Steuerpflichtigen.

Bei den Aufzeichnungen über die getätigten Transaktionen handele sich um Vorsysteme für die Erstellung der Steuererklärungen. Ein Festschreiben der Werte in diesem Vorsystemen könne der Steuerpflichtige ebenfalls nicht erreichen oder veranlassen. Dies sei aber auch gar nicht erforderlich, meint die BStBK.

Diese Software erfülle letztlich nur eine Reportingfunktion, die die Erstellung der Steuererklärung unterstützt. Die einzelnen Transaktionen seien aber bereits in der Blockchain gespeichert und festgeschrieben. Sie könnten dort bei Bedarf im Detail nachvollzogen werden, wenn nur die Coinadressen bekannt sind. Damit habe die Finanzverwaltung stets die Möglichkeit, Angaben des Steuerpflichtigen zu verifizieren. Daher liege nach allgemeinem Verständnis bei der Besteuerung von Kryptowerten möglicherweise kein strukturelles Vollzugsdefizit vor, auch wenn die Finanzverwaltung die grundsätzlich bestehenden Möglichkeiten (noch) nicht umfassend nutzt.

Vor diesem Hintergrund seien die Anforderungen der Textziffer x9 nicht nur unmöglich zu erfüllen, sondern auch überschießend und sollten noch einmal überdacht werden. Zumindest dürften keine Sanktionen daran geknüpft werden, wenn der Steuerpflichtige diesen Anforderungen nicht nachkommt, soweit in der Blockchain nachvollziehbare Transaktionen betroffen sind. Anderes gelte nur für Over-the-counter-Geschäfte, so die BStBK. Diese müsse der Steuerpflichtige auf-zeichnen und nachweisen.

In den Textziffern x3 und x11 werde festgestellt, dass das Finanzamt zur Schätzung berechtigt ist, wenn die von den Steuerpflichtigen vorgehaltenen Unterlagen nicht ausreichen, ihre Angaben zu überprüfen. Wünschenswert wäre in den Augen der BStBK eine genauere Darlegung, was als "ausreichend" angesehen wird. Die beispielhafte Aufzählung in Textziffer x11 lasse nicht erkennen, ob alle oder welche Angaben erforderlich sind. Eine Angabe der Wallet-Bestände sei für die Ermittlung von Gewinnen oder Verlusten aus unserer Sicht gerade nicht erforderlich.

Bundessteuerberaterkammer, PM vom 25.08.2022

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