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Virtuelle Hauptversammlungen: Künftig dauerhaft möglich

11.07.2022

Die während der Corona-Pandemie temporär bis 31.08.2022 eingeführten virtuellen Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften sollen in Zukunft dauerhaft möglich sein. Dies hat der Bundestag am 07.07.2022 beschlossen. Zuvor hatte sein Rechtsausschuss noch Änderungen am Ursprungsentwurf vorgenommen.

Das Format der virtuellen Hauptversammlung sei in der Praxis gut angenommen worden und habe sich bewährt, so die Gesetzesbegründung. Die temporäre Regelung ermögliche aber "aufgrund ihres Charakters als pandemiebedingte Sonderregelung die Ausübung der Aktionärsrechte nicht in dem gleichen Maße, wie dies im Rahmen einer Präsenz- oder hybriden Versammlung möglich ist", heißt es in dem Gesetzentwurf.

Das Gesetz sieht im Wesentlichen Änderungen im Aktiengesetz vor. Dort werden unter anderem der neue § 118a "Virtuelle Hauptversammlung" und der neue § 130a "Stellungnahme- und Rederecht bei virtuellen Hauptversammlungen" eingefügt. Mit § 118a AktG soll es Aktiengesellschaften nunmehr ermöglicht werden, Hauptversammlungen künftig als Präsenzveranstaltung, als hybride Versammlung oder als rein virtuelle Veranstaltung abzuhalten. Wie die Koalition in dem Entwurf anführt, soll der Entwurf eines "Virtuelle-Hauptversammlungen-Gesetzes" der Tatsache Rechnung tragen, "dass die Kommunikation bei einer virtuellen Hauptversammlung teilweise anders verläuft als bei einer Präsenzversammlung". So soll es den Aktionären bei virtuellen Hauptversammlungen unter anderem ermöglicht werden, Stellungnahmen im Vorfeld der Hauptversammlung einzureichen. "Der Ablauf der Versammlung und die Rechtewahrnehmung der Aktionäre sollen sich in diesem Format dennoch möglichst nah an den Prozessen der Präsenzveranstaltung anlehnen. Den möglichen Risiken für die Emittenten wird durch Anpassungen des Anfechtungsrechts Rechnung getragen", heißt es weiter.

Gegenüber dem ursprünglichen Entwurf nahm der Ausschuss diverse Änderungen vor. Neben Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften sollen künftig auch Generalversammlungen von Genossenschaften dauerhaft in virtueller Form möglich sein. Außer der genaueren Ausgestaltung der virtuellen Generalversammlung für Genossenschaften wurde unter anderem die bisher im Entwurf vorgesehene Möglichkeit gestrichen, in der Satzung die in einer virtuellen Hauptversammlung zu behandelnden Gegenstände zu beschränken. Damit werde "die Gleichwertigkeit des virtuellen Formats mit der Präsenzversammlung hervorgehoben", heißt es zur Begründung.

Eine weitere Regelung bezieht sich beispielsweise auf die Überprüfung der Funktionsfähigkeit einer Verbindung bei der Anmeldung von Redebeiträgen im virtuellen Format. Weitere kleinere, nicht direkt auf die Hauptversammlung bezogene Änderungen soll es etwa in der Insolvenzordnung geben.

Deutscher Bundestag, PM vom 07.07.2022

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