Mitglied werden
Suche
Vor Ort
Presse
Menü

Veränderung pro Sekunde

Login
Menü schließen

Menü schließen

Sie sind hier:  Startseite  Bayern  Newsticker-Archiv    VG Wort: Ausschüttungen an Herausgeber u...

VG Wort: Ausschüttungen an Herausgeber und Förderungsfonds sind rechtswidrig

06.10.2021

Ein Autor ist vor dem Landgericht (LG) München I weitgehend erfolgreich gegen die Verwertungsgesellschaft VG Wort e.V. vorgegangen. Er hatte sich gegen Ausschüttungen der VG Wort an Herausgeber sowie Zuwendungen an den Förderungsfonds Wissenschaft der VG Wort in den Jahren 2016 bis September 2019 gewandt.

Das LG gelangte im Rahmen der vom Kläger erhobenen Stufenklage zur Überzeugung, dass die angegriffenen Ausschüttungen und Zuwendungen rechtswidrig erfolgten. In der ersten Stufe gab das Gericht dem klägerischen Antrag auf Feststellung vollumfänglich statt.

Der Kläger habe als Autor und Urheber gegenüber der Beklagten hinsichtlich seiner Werke Ansprüche auf Ausschüttungen, da die Beklagte für ihn die ihm gesetzlich zustehenden Vergütungsansprüche aus der Bibliothekstantieme und der Geräte- und Speichermedienvergütung wahrnimmt. Diese Ausschüttungen habe die Beklagte zu Unrecht gemindert, indem sie unberechtigt Ausschüttungen an Herausgeber und Zuwendungen an den Förderungsfonds der Wissenschaft der VG Wort vornahm.

Im Hinblick auf die Ausschüttungen an Herausgeber stellte das LG fest, dass die Wahrnehmung von Rechten von Herausgebern schon nicht vom bis ins Jahr 2018 geltenden satzungsgemäßen Aufgabenumfang der Beklagten umfasst war. Selbst wenn man die Satzung weiter auslegen wollte, wären die Ausschüttungen dennoch zu Unrecht erfolgt, da die Regelungen des Verteilungsplans der Beklagten, die die Ausschüttungen im Einzelnen zuweisen, nicht an eine tatsächliche Berechtigung anknüpften und daher willkürlich und unwirksam seien.

In Bezug auf die Ausschüttungen nach der Satzungsänderung, gemäß der nunmehr die Beklagte die Rechte von Urhebern und Nutzungsrechtsinhabern an Sammelwerken wahrnimmt, stellte das Gericht fest, dass die Satzungsänderung mangels wirksamer schriftlicher Mitteilung gegenüber den Inhabern von Altverträgen schon nicht wirksam geworden war, und zudem der Verteilungsplan der Beklagten und ihre Verwaltungspraxis nicht sicherstellen, dass tatsächlich nur Ausschüttungen an Berechtigte, nämlich an Urheber oder Inhaber von Nutzungsrechten an Sammelwerken vorgenommen werden. Daher seien auch die Ausschüttungen an Herausgeber nach der erfolgten Satzungsänderung unwirksam gewesen, so das LG.

Die Ausschüttungen an den Förderungsfonds Wissenschaft der VG Wort seien ebenfalls unwirksam. Nach höchstrichterlicher und europarechtlicher Rechtsprechung müssten die Einnahmen aus den gesetzlichen Vergütungsansprüchen nach §§ 27, 54 ff Urhebergesetz unbedingt unmittelbar und originär berechtigten Urhebern zugutekommen (Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.04.2016, I ZR 198/13 und Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 11.07.2013, C-521/11). Die von der VG Wort vorgenommenen Zuschüsse an den Förderungsfonds Wissenschaft GmbH erfüllten diese Voraussetzungen nicht.

Das LG München I bejahte zudem einen Auskunftsanspruch der Klageseite, um welche Beträge sich die Ausschüttungen an die Klageseite in der Zeit vom 01.01.2016 bis zum 30.09.2019 durch die in den Feststellungsanträgen genannten Ausschüttungen an Herausgeber und Zuwendungen an den Förderungsfonds Wissenschaft der VG Wort GmbH vermindert haben, soweit dieser nicht verjährt war. In welcher Höhe der Kläger aufgrund der rechtswidrigen Ausschüttungen und Zuwendungen Rückzahlungen von der Beklagten erhält, bleibt einer Entscheidung nach Auskunftserteilung vorbehalten.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Landgericht München I, Urteil vom 04.10.2021, 42 O 13841/19, nicht rechtskräftig

Mit Freunden teilen