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Verzicht auf "NRW-Soforthilfe 2020": Ist wirksam
Ein mit der Übermittlung des Rückmeldeformulars erklärter Verzicht auf die "NRW-Soforthilfe 2020" ist wirksam und führt grundsätzlich zur Rückzahlungspflicht. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Köln entschieden und damit eine gegen das Land Nordrhein-Westfalen gerichtete Klage einer Empfängerin von Soforthilfe abgewiesen.
Aufgrund infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen zur Eindämmung der CoViD-19-Pandemie im Frühjahr 2020 gerieten zahlreiche Unternehmen und Selbstständige in finanzielle Notlage. Vor diesem Hintergrund gewährte das Land die "NRW-Soforthilfe 2020". Auf Antrag erließ es vorläufige Bewilligungsbescheide und zahlte zunächst pauschal den jeweiligen Förderhöchstbetrag aus. In einem ersten Rückmeldeverfahren, dessen Ausgestaltung das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen unterdessen für rechtswidrig befunden hatte, wurden die Soforthilfeempfänger zur Mitteilung ihres Liquiditätsengpasses aufgefordert. Es bestand außerdem die Möglichkeit, in dem Rückmeldeformular eine Verzichtserklärung anzukreuzen, wonach "die mit dem Bewilligungsbescheid gewährte Soforthilfe nicht in Anspruch" genommen werden sollte.
Die Klägerin hatte mit ihrer Rückmeldung Ende 2020 eine entsprechende Verzichtserklärung abgegeben. Mit ihrer Klage wendet sie sich gegen einen Feststellungs- und Erstattungsbescheid, den das beklagte Land ihr Anfang 2024 übermittelt und mit dem es festgestellt hatte, dass der vorläufige Bewilligungsbescheid wegen Verzichts keine Rechtswirkungen mehr entfalte. Zugleich hatte das Land die erhaltene Soforthilfe zur Erstattung festgesetzt. Hiergegen klagte die Klägerin: Sie sei sich der Tragweite der Verzichtserklärung nicht bewusst gewesen. Zudem sei Verjährung eingetreten.
Das VG hat die Klage abgewiesen. Die in dem Rückmeldeformular vorformulierte Erklärung sei als Verzicht auf die mit dem Bewilligungsbescheid vorläufig gewährte Soforthilfe zu verstehen. Der Klägerin sei bewusst gewesen, dass sie ihren Anspruch auf die Soforthilfe durch die Verzichtserklärung vollumfänglich verliere. Die Verjährungseinrede wirke sich auf die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aus, weil sie zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides noch nicht erhoben worden sei. Das VG hat allerdings darauf hingewiesen, dass die Klägerin die Verjährung des Anspruchs der Vollstreckung aus dem angefochtenen Bescheid entgegenhalten könne.
Gegen das Urteil können die Beteiligten Berufung einlegen, über die das OVG Nordrhein-Westfalen entscheiden würde.
Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 06.12.2024, 16 K 703/24, nicht rechtskräftig