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Verwarnungsgeld: Rechtsstreit geht in die nächste Runde

17.02.2022

Der Arbeitgeber als Halter eines Kfz leistet die Zahlung eines Verwarnungsgeldes wegen einer ihm erteilten Verwarnung auf seine eigene Schuld. Die Zahlung führt daher nicht zu Arbeitslohn des die Ordnungswidrigkeit begehenden Arbeitnehmers. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 13.08.2020 entschieden (VI R 1/17).

Die Arbeitgeberin übernahm laut Steuerberaterverband im Entscheidungsfall als Halterin eine eigene Verbindlichkeit. Dies gelte auch, wenn die Halterin sich weigert, die Personalien des Fahrers zu nennen. Ein Zufluss von Arbeitslohn liege hierdurch nicht bei dem Arbeitnehmer vor, der die Ordnungswidrigkeit begangen hat, obwohl die Arbeitgeberin gezahlt hat.

Der Erlass einer Forderung, die dem Arbeitgeber gegen den Arbeitnehmer zusteht, könne Arbeitslohn auslösen. Liegt eine durch den Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer realisierbare Forderung vor, die sich durch die Tragung der Bußgelder begründet, und nimmt der Arbeitgeber auf den Arbeitnehmer keinen Rückgriff, löse dies einen geldwerten Vorteil aus, so der BFH. Dies gelte laut dem Urteil vom 13.08.2020 zumindest dann, wenn der Arbeitnehmer sich hiermit einverstanden erklärt.

Laut Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt ordnet der BFH den Forderungserlass als geldwerten Vorteil ein. Dieser dürfte nach § 8 Absatz 2 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) zu bewerten sein, sodass hierfür auch die 50 Euro-Freigrenze beziehungsweise eine Pauschalierung nach Maßgabe von § 37b Absatz 2 EStG in Frage kommen könne.

Der BFH habe den Entscheidungsfall an das FG zurückverwiesen. Dieses habe die Frage klären müssen, ob der Klägerin ein (gesetzliches oder vertragliches) Rückgriffsrecht gegenüber dem jeweiligen Arbeitnehmer wegen der Parkverstöße und der hiermit verbundenen Kostenübernahme zusteht.

Sollte ein Schadenersatzanspruch bestehen und wird dieser erlassen, könne der Forderungserlass nach Auffassung des BFH keine Leistung im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse sein. Denn ein rechtswidriges Tun könne eine solche Leistung – selbst in Bagatellfällen – nicht begründen.

Der Arbeitslohnzufluss finde im jeweiligen Erlasszeitpunkt statt. Dieser sei in der Regel nicht identisch mit dem Zeitpunkt der Kostenübernahme durch den Arbeitgeber. Auch insoweit bleibe abzuwarten, wie das nunmehr entscheidende FG Düsseldorf den eventuellen Zuflusszeitpunkt bestimmen wird, betont der Steuerberaterverband.

Der Zuflusszeitpunkt sei auch wegen der Anwendung der 50-Euro-Freigrenze und der dann notwendigen Zusammenrechnung mit weiteren geldwerten Vorteilen nach § 8 Absatz 2 Satz 1 EStG bedeutsam.

Das FG Düsseldorf sei in dem zurückgewiesenen Verfahren nunmehr zur Auffassung gelangt, dass ein Rückgriffsrecht gegenüber dem Arbeitnehmer fehle und demgemäß in der Übernahme von Verwarnungsgeld wegen Falschparkens durch Postzusteller kein steuerpflichtiger Arbeitslohn ausgelöst werde. Dies werde damit begründet, dass die Kostenübernahme auf einer langjährigen betrieblichen Praxis beruht (Urteil vom 12.11.2021, 1 K 2470/14 L, nicht rechtskräftig). Vergleichbare Sachverhalte, in denen die Finanzverwaltung von Arbeitslohn ausgeht, sollten offengehalten werden.

Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt, PM vom 15.02.2022

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