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Vertrag über Glasfaser-Internet: Laufzeit darf nicht erst mit Anschluss-Freischaltung beginnen
Wenn einTelekommunikationsunternehmen in einem Vertrag mit einem Verbraucher in seinenAllgemeinen Geschäftsbedingungen eine Mindestlaufzeit festschreibt, so beginntdiese mit Vertragsschluss zu laufen. Laut Bundesgerichtshof (BGH) gilt das auchfür einen Vertrag über einen Internetzugang über einen (noch herzustellenden)Glasfaseranschluss.
Ein Telekommunikationsunternehmenbeteiligt sich am Ausbau des Glasfasernetzes in Deutschland und erbringt Telekommunikationsdienstleistungenfür den Internetzugang über Glasfaserleitungen. In Verträgen mit Verbrauchernüber einen von ihr noch herzustellenden Glasfaseranschluss verwendet es eineKlausel, die eine anfängliche Mindestlaufzeit von zwölf oder 24 Monatenvorsieht, die mit der Freischaltung des Anschlusses zu laufen beginnen soll.
EinVerbraucherverband hält die Bestimmung, dass die Mindestvertragslaufzeit mitdem Datum der Freischaltung des Anschlusses beginnt, für unzulässig. Er klagteerfolgreich auf Unterlassung.
Der BGH hatentschieden, dass die Klausel gemäß § 309 Nr. 9 Buchst. a BürgerlichesGesetzbuch (BGB) sowie gemäß § 307 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Nr. 1 BGB inVerbindung mit § 56 Absatz 1 Satz 1 Telekommunikationsgesetz (TKG) unwirksamist.
Nach § 309 Nr. 9 a)BGB seien Klauseln unwirksam, wenn sie eine den anderen Vertragsteil länger alszwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags vorsehen. Dabei beginne dieVertragslaufzeit im Sinne dieser Vorschrift nach ständiger BGH-Rechtsprechungmit dem Vertragsschluss und nicht erst im Zeitpunkt der Leistungserbringung.
§ 309 Nr. 9 BGB seiauch auf den vorliegenden Vertrag anwendbar. Bei diesem überwiege nicht dieGebrauchsüberlassung. Denn das TK-Unternehmen habe keine Verpflichtung zurHerstellung und Gebrauchsüberlassung eines Glasfaseranschlusses übernommen.
Die beanstandeteKlausel verstößt aus Sicht des BGH gegen § 309 Nr. 9 a) BGB. Denn sie könne dazuführen, dass die – mit Vertragsschluss beginnende – Laufzeit eines Vertrages 24Monate überschreitet.
§ 56 Absatz 1 TKGverdränge als speziellere Vorschrift § 309 Nr. 9 a) BGB nicht und führe auchnicht dazu, dass in seinem Anwendungsbereich als Beginn der Laufzeit das Datumder Bereitstellung des Telekommunikationsdienstes beziehungsweise derHerstellung des Anschlusses anzusehen wäre.
Der BGH habe mitUrteil vom 10.07.2025 (III ZR 61/24) für Folgeverträge (insbesondereVertragsverlängerungen) entschieden, dass auch bei § 56 Absatz 1 TKG für denBeginn der Vertragslaufzeit nicht auf den Zeitpunkt der vereinbartenerstmaligen Leistungserbringung, sondern auf den des Vertragsschlussesabzustellen ist. Die in diesem Urteil noch offengelassene Frage, ob dieBesonderheiten des Marktes auf dem Telekommunikationsdienstleistungssektor(Vorvermarktung beim Glasfaserausbau; Praxis des Anbieterwechsels) zu einerabweichenden Auslegung beim Abschluss eines Erstvertrags führen, verneint ernun. Für eine solche Auslegung ergäben sich weder aus dem Wortlaut derVorschrift noch aus ihrer Systematik oder Entstehungsgeschichte Anhaltspunkte.Vielmehr habe der Gesetzgeber mit § 56 Absatz 2 TKG diesen BesonderheitenRechnung getragen.
Eine Vorlage an denEuropäischen Gerichtshof hielt der BGH nicht für veranlasst: Die einschlägigeRichtlinie über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (RL [EU]2018/1972) gestatte ausdrücklich nationale Regelungen, die kürzere maximaleMindestvertragslaufzeiten vorsehen.
Der BGH hält zudemfest, dass die Klausel zugleich gemäß § 307 Absatz 1 Satz 1 BGB unwirksam ist.Denn sie sei mit wesentlichen Grundgedanken von § 56 Absatz 1 Satz 1 TKG nichtzu vereinbaren und benachteilige daher die Vertragspartner desTelekommunikationsanbieters gemäß § 307 Absatz 2 Nr. 1 BGB unangemessen.
Bundesgerichtshof, Urteilvom 08.01.2026, III ZR 8/25