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Verträge zwischen nahen Angehörigen: Steuerliche Anerkennung scheitert bei Abschluss zweier inhaltlich widersprüchlicher Verträge

10.01.2023

Nach den Grundsätzen über die Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen sind Verträge zwischen nahestehenden Personen grundsätzlich in einer Gesamtschau mit Verträgen zwischen fremden Dritten zu vergleichen und nur dann steuerlich anzuerkennen, wenn sie ernsthaft gewollt, vor Beginn des Leistungsaustausches klar und eindeutig mit bürgerlich-rechtlicher Wirksamkeit vereinbart und tatsächlich durchgeführt werden sowie inhaltlich dem unter Fremden Üblichen entsprechen. Diese Voraussetzungen sind laut Finanzgericht (FG) Hamburg nicht erfüllt, wenn zwei Verträge abgeschlossen wurden, die inhaltlich widersprüchlich sind und von denen nur einer tatsächlich umgesetzt worden sein kann.

Veräußert der alleinige Gesellschafter-Geschäftsführer Aktien an seine Gesellschaft und vereinbart einen Kaufpreis, den er selbst zwei Jahre zuvor bezahlt hat, sei der Veräußerungs-Kaufvertrag nicht fremdüblich, wenn der Wert der Aktien nicht ermittelt wurde, obwohl Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich der Wert der Aktien seit dem Kauf durch den Gesellschafter deutlich verringert haben könnte.

Das Urteil des FG Hamburg ist nicht rechtskräftig, da gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde eingelegt wurde. Diese läuft beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen IV B 49/22.

Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 21.06.2022, 6 K 39/20, nicht rechtskräftig

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