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Verspätungszuschlag: Mit EMRK vereinbar

12.08.2024

Der Verspätungszuschlag, den Finanzämter nach ihrem Ermessen festsetzen können, wenn Steuerzahler ihre Steuererklärung bei Abgabepflicht zu spät einreichen, verstößt nicht gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK). Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, wie der Bund der Steuerzahler (BdSt) Rheinland-Pfalz mitteilt.

Ein Steuerzahler wollte wissen, ob der Verspätungszuschlag eine Strafnorm im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 EMRK ist und ob eine Auslegung erfordert, dass die Norm eine Entschuldigungsmöglichkeit oder eine Überprüfung des Ermessensspielraum vorsieht.

Der BFH hielt diese Frage nicht klärungsbedürftig. Das im Verfahrensrecht vorgesehene Verspätungsgeld sei nicht dem Bereich des Strafrechts zuzurechnen. Die bloße Nichtabgabe einer Steuererklärung innerhalb der gesetzlichen Frist stelle keine Straftat dar. Auch Art und Schwere des Verspätungszuschlags sprächen gegen eine Zuordnung zum Strafrecht. Typische strafrechtliche Sanktionen wie Freiheitsentzug oder Eintragung in das Strafregister sehe die Norm nicht vor. Die Höhe der Geldbuße lasse auch unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung keinen strafrechtlichen Charakter erkennen.

Bund der Steuerzahler Rheinland-Pfalz e.V., PM vom 09.08.2024 zu Bundesfinanzhof, Beschluss vom 04.06.2024, VIII B 121/22

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