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Verspätungszuschläge: Besonderes Dilemma bei der Rentenbesteuerung

16.09.2021

Die Regelungen zur Festsetzung von Verspätungszuschlägen führen bei Rentnern mitunter zu ungleichen Behandlungen. Hierauf und dass dies wohl nicht der Intention des Gesetzgebers entspricht, weist der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) hin. Er regt beim Bundesfinanzministerium eine angepasste Verwaltungsanweisung an.

Es könne vorkommen, dass ein Rentner über die Jahre nichtsahnend in die Pflicht zur Rentenbesteuerung rutscht, führt der DStV aus. Die Gründe seien vielfältig. In einigen Fällen könne der Tod des Lebenspartners dazu führen, in anderen reiche vielleicht schon die regelmäßige Rentenerhöhung.

Da eine verspätete Abgabe von Steuererklärungen regelmäßig automatische Verspätungszuschläge nach sich zieht, habe der Gesetzgeber – mit Blick auf Rentner – eine besondere Verschonungsregelung vorgesehen. Vereinfacht gesagt, bedeute diese: Fordert das Finanzamt von Rentnern, die bislang berechtigterweise davon ausgehen konnten, nicht erklärungspflichtig zu sein, Steuererklärungen nach, so fielen für die Vergangenheit keine Verspätungszuschläge an (§ 152 Absatz 5 Satz 3 Abgabenordnung).

Lässt der Rentner jedoch die Steuerpflicht überprüfen und kommt selbstständig zu dem Ergebnis, Steuererklärungen (für weiter zurückliegende Veranlagungszeiträume) einreichen zu müssen, greife die gesetzliche Verschonungsregelung hingegen nicht. Diese Steuerpflichtigen seien dann beim Nachreichen von Steuererklärungen nach den regulären Fristen in der Regel mit Verspätungszuschlägen belastet.

Diese Ungleichbehandlung moniert der DStV. Er schlägt entsprechende Anpassungen der Verwaltungsanweisungen vor. Konkret sollte das Finanzamt in den genannten kritischen Fällen automatisch eine rückwirkende Fristverlängerung gewähren. Schließlich sollten Rentner, die selbstständig ihre Steuererklärungen nachreichen, genauso behandelt werden wie diejenigen, die erst nach Aufforderung des Finanzamts tätig werden.

Deutscher Steuerberaterverband, PM vom 14.09.2021

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