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Versorgungswerk der Zahnärztekammer Berlin: Ordentliche Kündigung des Direktors wirksam
Das Arbeitsgericht (ArbG) Berlin hat die fristlose Kündigungdes Direktors des Versorgungswerks der Berliner Zahnärztekammer (VZB) alsunwirksam, die ordentliche Kündigung jedoch als wirksam angesehen.
Zwischen den Parteien bestand seit dem Anfang 2000 einArbeitsverhältnis. Zuletzt war der gekündigte Arbeitnehmer als Direktor für dasVZB tätig. In dieser Funktion beriet er den dort gebildetenVerwaltungsausschuss unter anderem bei der Kapitalanlage für die Alters- undHinterbliebenenversorgung der Pflichtmitglieder des VZB, der Zahnärzte.
Zeitgleich zu seiner Funktion beim VZB war der gekündigteArbeitnehmer auch Geschäftsführer, Aufsichtsratsmitglied und Vorstandsmitgliedbei zahlreichen Gesellschaften, in die das VZB zum Zweck der Kapitalanlageinvestiert hatte. Im Laufe des Jahres 2025 ermittelten Wirtschaftsprüfer, dassdie Anlagen mutmaßlich deutlich weniger wert sind, als dies in derVergangenheit angenommen worden war. Befürchtet wird eine Versorgungslücke von einerMilliarde Euro, die insbesondere das Ergebnis riskanter Anlagestrategien sei.
Das VZB wirft dem gekündigten Arbeitnehmer den Missbrauchseiner Stellung als Direktor und seiner Position in den Beteiligungsunternehmenmit dem Ziel persönlicher Bereicherung vor. Es kündigte das Arbeitsverhältnisam 11.09.2025 außerordentlich, hilfsweise unter Einhaltung der vereinbartenKündigungsfrist zum 30.09.2026.
Das ArbG kam zu dem Ergebnis, dass die außerordentlicheKündigung formell unwirksam sei, da das VZB sie nicht innerhalb dermaßgeblichen Zweiwochenfrist erklärt habe. Die ordentliche Kündigung hingegenerachtete es als wirksam. Der gekündigte Mitarbeiter habe seine Stellung alsDirektor und in Leitungsgremien zahlreicher Beteiligungsunternehmenmissbraucht. Er habe sich durch die Doppelstellung bewusst in einenInteressenkonflikt begeben, worauf er das VZB nicht hingewiesen habe, obwohl erdazu verpflichtet gewesen sei.
Gegen das Urteil können beide Parteien Berufung beimLandesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg einlegen.
Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 30.01.2026, 21 Ca 13264/25,nicht rechtskräftig