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Versicherungsschaden nach Brand eines Oldtimers: Vertragliche Sonderbedingungen können vollem Schadensersatz entgegenstehen

01.03.2024

Mit den Besonderheiten bei der Versicherung historischer Fahrzeuge hatte sich das Landgericht (LG) Frankenthal zu befassen: Steigt der Wert eines Oldtimers nach Abschluss der Versicherung an, so sei der Betrag der Wertsteigerung womöglich vom Versicherungsschutz ganz oder teilweise nicht erfasst. Der Eigentümer des Fahrzeugs müsse selbst darauf achten, den versicherten Wert regelmäßig dem etwa gestiegenen Marktwert anzupassen. Darauf hat das LG im Streit wegen eines ausgebrannten Oldtimers hingewiesen. Eine auf vollständigen Ersatz gerichtete Klage gegen die Kfz-Versicherung hat es wegen Unterdeckung abgewiesen.

Im konkreten Fall hatte ein Oldtimerfan sein historisches Fahrzeug gegen Beschädigung oder Zerstörung zum jeweils aktuellen Marktwert versichert. Dann wurde das Fahrzeug bei einem Brand in einer Tiefgarage erheblich beschädigt Die Kfz-Versicherung kam nach eingeholtem Gutachten zu einem Wert des Fahrzeuges am Schadenstag von knapp 41.000 Euro und zahlte dem Eigentümer diesen Geldbetrag aus. Der war jedoch davon überzeugt, dass sein Oldtimer deutlich mehr wert gewesen sei und ließ deshalb ein weiteres Gutachten einholen. Dieses kam tatsächlich zu dem Ergebnis, dass das Fahrzeug im Wert deutlich gestiegen und fast 8.000 Euro mehr wert war, als von der Versicherung angenommen. Der Mann verlangte nun die Differenz.

Das LG verwies, wie auch zuvor bereits die Versicherung, den Oldtimerfan auf die im Versicherungsvertrag enthaltenen Sonderbedingungen für historische Fahrzeuge. Danach werde zwar grundsätzlich ein Schaden bis zur Höhe des aktuellen Marktwerts ersetzt. Die Höchstentschädigung sei jedoch durch den Marktwert begrenzt, der bei Abschluss der Versicherung vereinbart wurde. Im Fall von Wertsteigerungen könne maximal zehn Prozent mehr als der damals vereinbarte Marktwert verlangt werden. Der habe im konkreten Fall rund 36.000 Euro betragen. Dem Oldtimerbesitzer stehe deshalb keine höhere Entschädigung zu, als von der Versicherung bereits ausgezahlt.

Landgericht Frankenthal, Urteil vom 17.01.2024, 3 O 230/23, rechtskräftig

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