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Verpixelungsanordnung missachtet: Berichterstattung verletzt allgemeines Persönlichkeitsrecht

22.04.2026

Die sitzungspolizeiliche Anordnung des Vorsitzenden einerStrafkammer über die Anonymisierung von Beteiligten ist für ein späterespresserechtliches Zivilverfahren bindend. Ein Medienunternehmen, das Bildnisseeines Angeklagten entgegen der Anonymisierungsanordnung desStrafkammervorsitzenden unverpixelt veröffentlicht und/oder unter Nennungseines Klarnamens berichtet, verletzt den Angeklagten in seinem allgemeinenPersönlichkeitsrecht. Das hat die Pressekammer des Landgerichts (LG) Frankfurtam Main in einem grundsätzlichen Urteil entschieden.

Der Verfügungskläger des presserechtlichen Eilverfahrensmuss sich gegenwärtig vor einer Schwurgerichtskammer des LG Frankfurt am Maingemeinsam mit sieben weiteren Männern wegen des Vorwurfs des Mordesverantworten. Im Kern geht es laut Anklage um die Tötung eines Mannes amFrankfurter Hauptbahnhof im Jahr 2024. Der Verfügungskläger soll die Tat imHintergrund als Mittäter koordiniert haben. Er ist nicht vorbestraft und in derÖffentlichkeit bisher nicht bekannt.

Der Vorsitzende der Schwurgerichtskammer hatte vor derHauptverhandlung eine so genannte sitzungspolizeiliche Anordnung unter anderemfür Foto- und Filmaufnahmen erlassen. Danach dürfen Aufnahmen der Angeklagtennur verbreitet werden, wenn sie zum Beispiel durch eine Verpixelunganonymisiert wurden. Ihre Namen sind zu schwärzen.

Ein Medienunternehmen strahlte wenige Tage nach Beginn derstrafrechtlichen Hauptverhandlung einen Fernsehbericht aus und lud ihn aufseinem Youtube-Kanal hoch. Darin wird der Verfügungskläger mehrfach namentlichgenannt und wiederholt in Videoausschnitten und Fotografien aus demGerichtssaal bildlich dargestellt.

Der gegen diese Berichterstattung eingelegte Eilantrag hatteErfolg. Das LG sieht den Verfügungskläger in seinem allgemeinenPersönlichkeitsrecht verletzt. Denn das Medienunternehmen habe unterMissachtung der sitzungspolizeilichen Anordnung des Strafkammervorsitzenden seinGesicht und seinen Namen veröffentlicht. Für ein presserechtlichesZivilverfahren sei diese sitzungspolizeiliche Anordnung bindend.

Sehe sich ein Presseunternehmen durch einesitzungspolizeiliche Anordnung – beispielsweise zur Verpixelung von Beteiligten– in seinen Rechten verletzt, könne es dagegen nach der StrafprozessordnungBeschwerde einlegen und auf diese Weise eine Klärung herbeiführen.

Eine Bindungswirkung sitzungspolizeilicher Anordnungen fürpresserechtliche Zivilverfahren sei auch sachgerecht. "EinStrafkammervorsitzender hat eine besondere Sachnähe (…). TypischeAbwägungskriterien sind nämlich das Gewicht und die gesellschaftliche Bedeutungder angeklagten Strafvorwürfe sowie die Qualität der sie stützendenVerdachtsmomente. Als Mitglied des Spruchkörpers, der vollständigeAkteneinsicht hat und über die Eröffnung des Hauptverfahrens entscheidet, kommtseiner Einschätzung eine besondere Richtigkeitsgewähr zu und ist wederrechtliches Nullum noch bloßer Abwägungsbelang für das Urteil einerPressekammer", so die Richter.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es kann mit der Berufungzum Oberlandesgericht Frankfurt am Main angefochten werden. 

Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 21.04.2026, 2-03 O144/26, nicht rechtskräftig

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