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Verpachtung an Pauschallandwirte: Umsatzsteuer-Anwendungserlass geändert

10.11.2020

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) in Bezug auf die Umsatzsteuer bei der Verpachtung an Pauschallandwirte aus Anlass eines Urteils des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 01.03.2018 geändert (V R 35/17).

Der BFH hatte entschieden, dass ein Unternehmer, der ein Grundstück an einen Landwirt verpachtet, der seine Umsätze gemäß § 24 Absatz 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) nach Durchschnittssätzen versteuert, nicht auf die Steuerfreiheit seiner Umsätze nach § 9 Absatz 2 Satz 1 UStG verzichten kann. Er hatte damit der Verwaltungsauffassung in Abschnitt 9.2 Absatz 2 UStAE ausdrücklich widersprochen.

Das BMF hat den UStAE in Abschnitt 9.2 nun wie folgt geändert:

1. Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: "Der Verzicht auf die in § 9 Absatz 2 UStG genannten Steuerbefreiungen ist nur zulässig, soweit der Leistungsempfänger das Grundstück ausschließlich für Umsätze verwendet oder zu verwenden beabsichtigt, die den Vorsteuerabzug nach § 15 Absatz 1 UStG nicht ausschließen."

2. Absatz 2 wird wie folgt gefasst: "(2) Die Option ist unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch dann zulässig, wenn der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist, der Reiseleistungen erbringt (§ 25 UStG) oder die Differenzbesteuerung für die Umsätze von beweglichen körperlichen Gegenständen anwendet (§ 25a UStG). Die Option ist nicht zulässig, wenn der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist, der das Grundstück für Umsätze verwendet, für die er seine abziehbaren Vorsteuerbeträge nach Durchschnittssätzen entsprechend den Sonderregelungen nach §§ 23, 23a UStG berechnet, oder der seine Umsätze nach den Durchschnittssätzen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe nach § 24 UStG versteuert (vgl. BFH-Urteil vom 01.03.2018, V R 35/17). Dasselbe gilt, wenn der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist, bei dem die Umsatzsteuer nach § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG nicht erhoben wird."

Die Grundsätze seines Schreibens sind laut BMF auf alle offenen Fälle anzuwenden. Es werde jedoch nicht beanstandet, wenn für Umsätze, die vor dem 01.01.2020 bewirkt wurden, die Vorgaben des aktuellen Schreibens nicht angewendet werden.

Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 06.11.2020, III C 3 - S 7198/20/10002 :003

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