Ab 01.03.2020 gewährte Corona-Sonderzahlungen: Steuerbefreiung rückwirkend anzuwenden
Kalte Progression ausgleichen, Kindergeld erhöhen: Bundesrat stimmt Steuerfortentwicklungsgesetz zu
Vermögenslosigkeit des Leistenden: "Reemtsma-Anspruch" des Unternehmers
Bereits mit Urteil vom 15.08.2024 hat das Niedersächsische Finanzgericht (FG) einem Unternehmer einen Direktanspruch auf Erstattung zu Unrecht in Rechnung gestellter und abgeführter Umsatzsteuer ("Reemtsma-Anspruch") bei Vermögenslosigkeit des Leistenden gewährt.
Nach diesem aus dem Unionsrecht hergeleiteten Anspruch kann ein Leistungsempfänger die zu Unrecht vom Leistenden in Rechnung gestellte Umsatzsteuer direkt vom Fiskus (zurück-)verlangen, wenn die Geltendmachung der Erstattung vom Leistenden unmöglich oder übermäßig erschwert ist.
Der Direktanspruch gehe zurück auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahr 2007 (Urteil vom 15.03.2007, C-35/05 – Reemtsma Cigarettenfabriken), erläutert das FG. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH, Urteil vom 30.06.2015, VII R 30/14) könne er im Wege einer Billigkeitsmaßnahme nach §§ 163 und 227 Abgabenordnung geltend gemacht werden. Die Finanzverwaltung erkenne die Existenz des Direktanspruchs grundsätzlich an. Das Bundesfinanzministerium habe mit Schreiben vom 12.04.2022 Kriterien für seine Gewährung aufgestellt (III C 2 - S 7358/20/10001).
Im vorliegenden Fall war die leistende GmbH laut FG zwischenzeitlich wegen Vermögenslosigkeit gelöscht und aufgelöst worden; zudem war für den Erstattungsanspruch Verjährung eingetreten, auf die sich das beklagte Finanzamt (akzessorisch) berief. Das Gericht gelangt in seiner Entscheidung zu dem Ergebnis, dass die Löschung wegen Vermögenslosigkeit des Leistenden einen Direktanspruch begründet und das Finanzamt sich unabhängig davon, ob der Leistende die Einrede der Verjährung selbst erhoben hat, nicht auf diese berufen kann, wenn der Direktanspruch bereits aus einem anderen Grund besteht.
Gegen das Urteil ist Revision eingelegt worden. Diese ist beim BFH unter dem Aktenzeichen XI R 27/24 anhängig.
Finanzgericht Niedersachsen, Urteil vom 15.08.2024, 5 K 40/22, nicht rechtskräftig