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Vermietung von Wohn- und Schlafräumen: BMF ändert Vorgaben zu Umsatzsteuer

13.10.2023

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat nach einem Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) in Bezug auf die Umsatzsteuerbegünstigung bei der Vermietung von Wohn- und Schlafräumen geändert.

Nach § 12 Absatz 2 Nr. 11 Umsatzsteuergesetz (UStG) ist bei Umsätzen aus der kurzfristigen Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur Beherbergung von Fremden bereithält, sowie aus der kurzfristigen Vermietung von Campingflächen der ermäßigte Steuersatz anzuwenden.

Mit Urteil vom 29.11.2022 hat der BFH entschieden, dass § 12 Absatz 2 Nr. 11 Satz 1 UStG nicht nur die Vermietung von Grundstücken und mit diesen fest verbundenen Gebäuden begünstigt, sondern allgemein die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen durch einen Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden und damit auch die Vermietung von Wohncontainern an Erntehelfer (XI R 13/20).

Wie das BMF mitteilt, ist die Verwaltungsauffassung an diese BFH-Rechtsprechung anzupassen. Deswegen hat es einzelne Regelungen des UStAE mit einem aktuellen Schreiben geändert. Das Schreiben ist auf den Seiten des BMF (www.bundesfinanzministerium.de) als pdf-Datei einsehbar.

Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 06.10.2023, III C 2 - S 7245/19/10001 :0044

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