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Vermietung und Verpachtung: Kein Sofortabzug von an Mieter für vorzeitige Kündigung gezahlten Abfindungen

18.01.2023

Abfindungen, die der Steuerpflichtige für die vorzeitige Kündigung des Mietvertrags und die Räumung der Wohnung an seinen Mieter zahlt, um das Gebäude umfangreich renovieren zu können, sind nicht als anschaffungsnahe Herstellungskosten zu qualifizieren und gehören daher nicht zu den Aufwendungen im Sinne des § 6 Absatz 1 Nr. 1a Einkommensteuergesetz (EStG). Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.

Mieterabfindungen stellten keine Instandsetzungs- oder Modernisierungsmaßnahmen im Sinne des § 6 Absatz 1 Nr. 1a EStG dar. Sie gehörten nicht zu den baulichen Maßnahmen. Wenngleich der Begriff der Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen zur Vermeidung von Abgrenzungsschwierigkeiten im Grundsatz weit zu verstehen sei, seien Maßnahmen zur Aufhebung bestehender Mietverhältnisse nicht Teil der Instandsetzung beziehungsweise Modernisierung der Gebäudesubstanz, so der BFH.

Die gegenteilige Auffassung der Vorinstanz überschreite die Wortlautgrenze, betont der BFH. Die Verwendung der Präposition "für" (Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen) rechtfertigt seiner Ansicht nach keine andere Beurteilung. Keine Rolle spiele es, wenn die Mieterabfindungen geleistet wurden, um die Mieter zur Räumung ihrer Wohnungen zu bewegen und die Renovierungsarbeiten durchführen zu können. Weder das Bestehen eines (mittelbaren oder unmittelbaren) Veranlassungszusammenhangs zwischen den Aufwendungen und den nach Anschaffung durchgeführten Maßnahmen zur Instandsetzung oder Modernisierung noch das Bestehen eines "wirtschaftlichen Zusammenhangs" im weitesten Sinne reiche allein aus, um die Aufwendungen unter § 6 Absatz 1 Nr. 1a EStG subsumieren zu können.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 20.09.2022, IX R 29/21

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