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Vermeidung der Doppelbesteuerung: Coronabedingte Konsultationsvereinbarung mit Österreich gilt nur noch begrenzt

06.04.2022

Im Hinblick auf die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns von Arbeitnehmern sowie von im öffentlichen Dienst Beschäftigten im Homeoffice, Kurzarbeitergeld und Kurzarbeitsunterstützung sowie Homeoffice-Betriebsstätten wurde mit Österreich am 28./29.03.2022 eine Konsultationsvereinbarung zum Abkommen vom 24.08.2000 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen unterzeichnet. Sie ersetzt die Konsultationsvereinbarung vom 14.12.2021 und verlängert den Anwendungszeitraum der in der Konsultationsvereinbarung unverändert gebliebenen materiell-rechtlichen Regelungen letztmalig bis zum 30.06.2022.

Die Konsultationsvereinbarung ist am 30.03.2022 in Kraft getreten und findet auf Arbeitstage im Zeitraum vom 11.03.2020 bis zum 30.03.2022 Anwendung. Vor dem Hintergrund der nunmehr weitgehend auslaufenden Eindämmungsmaßnahmen bezüglich des Covid-19-Pandemiegeschehens findet keine Verlängerung über diesen Zeitraum hinaus statt, stellt das BMF in seinem Schreiben klar.

Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 04.04.2022, IV B 3 - S 1301-AUT/19/10006 :005

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