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Verlustverrechnung: Neue Regelungen gehen Steuerberaterverband nicht weit genug

12.01.2022

Die Koalitionspartner wollen die erweiterte Verlustverrechnung zeitlich bis Ende 2023 verlängern und den Verlustrücktrag auf die zwei unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeiträume ausweiten. So steht es im Koalitionsvertrag geschrieben. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) ist der Meinung, hier sollten die Bündnispartner deutlich mehr wagen.

So plane die Regierung, dass Verluste der Jahre 2022 und 2023 mit Gewinnen aus den Vorjahren verrechnet werden können. Der DStV, der seit Beginn der Pandemie für eine Ausweitung des Rücktragzeitraums plädiert, begrüßt dies. Aufgrund der aktuellen Situation in der Praxis seien jedoch dringend weitreichendere Schritte geboten.

Das Instrument der Verlustverrechnung werde von führenden Forschungsinstitutionen als eine der bedeutendsten Hilfsmaßnahmen in Krisenjahren hervorgehoben und dessen Ausweitung zur Stabilisierung der Wirtschaft angemahnt, erläutert der DStV. Zugleich sei allseits bekannt, dass eine solche zeitliche Verlängerung der Verlustverrechnung keine dauerhaften Mindereinnahmen, sondern lediglich einen Steuerstundungseffekt bewirke.

Können Verluste jedoch – wie im Koalitionsvertrag vorgesehen – nur auf die zwei unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeiträume zurückgetragen werden, heiße das in der gegenwärtigen Pandemie, dass Krisenverluste aus Krisenjahren nur in ebenso von der Krise betroffene Jahre zurückgetragen werden dürften. Der Rücktrag dürfte damit in der Praxis allzu oft ins Leere laufen, warnt der Steuerberaterverband. Schließlich dürften in den 2023 vorangegangenen Jahren krisenbedingt kaum nennenswerte Gewinne erwirtschaftet worden sein, die eine Verlustverrechnung ermöglichten. Folglich könnten Unternehmen nur mit einer geringen Freisetzung von zusätzlicher Liquidität rechnen. Ein Verlustrücktrag sei vielfach nur sinnvoll, wenn die Verluste mit Gewinnen aus der Zeit vor der Pandemie verrechenbar sind.

Mit Blick auf die hohe Effektivität, Zielgenauigkeit und branchenübergreifende Wirkung des Instruments plädiert der DStV daher zur Stärkung der Liquidität insbesondere von kleinen und mittleren Unternehmen für eine Ausweitung des zeitlichen Rücktragzeitraums zurück bis in das Jahr 2016.

Deutscher Steuerberaterverband e.V., PM vom 11.01.2022

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