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Verlängerung des "Spitzenausgleichs": Gesetzentwurf vorgelegt

09.09.2022

Um energieintensive Unternehmen angesichts der hohen Preise zu unterstützen, hat der Koalitionsausschuss im Maßnahmenpaket des Bundes zur Sicherung einer bezahlbaren Energieversorgung und zur Stärkung der Einkommen vom 03.09.2022 beschlossen, dass der Spitzenausgleich bei der Strom- und der Energiesteuer um ein weiteres Jahr verlängert wird. Damit würden rund 9.000 energieintensive Unternehmen in Höhe von rund 1,7 Milliarden Euro entlastet, so das Bundesfinanzministerium (BMF), das jetzt den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes zur Verlängerung des so genannten Spitzenausgleichs (SpAVerlG) vorgelegt hat.

Unternehmen des Produzierenden Gewerbes (UPG) erhielten im Energie- und im Stromsteuerrecht unter anderem den so genannten Spitzenausgleich (§ 10 Stromsteuergesetz, § 55 Energiesteuergesetz), erläutert das Ministerium. Diese Steuerentlastungen ermöglichten es den UPG, für alle Energie- und Stromverbräuche eines Jahres unter rechnerischer Zugrundelegung der Rentenversicherungsbeiträge bis zu 90 Prozent der nach Abzug der allgemeinen Steuerentlastung dann noch verbleibenden Energie- beziehungsweise- Stromsteuer auf Heizstoffe und Strom zurückerstattet zu bekommen. Voraussetzungen sind laut BMF, dass diese Unternehmen ein Energie- oder Umweltmanagementsystem betreiben und die Bundesregierung jeweils festgestellt hat, dass die jährlichen Zielwerte zur Reduzierung der Energieintensität erreicht wurden. Diese Steuerbegünstigung sei nur bis Ende 2022 gesetzlich verbindlich geregelt. Sie solle jetzt verlängert werden.

Unternehmen, die vom Spitzenausgleich profitieren, sollen Maßnahmen ergreifen, um den Verbrauch der Energie zu reduzieren. Durch die Verlängerung soll die Energiepreissteigerung gedämpft, einer weiter zunehmenden Inflation entgegengewirkt und damit die Wettbewerbsfähigkeit energieintensiver und im internationalen Wettbewerb befindlicher UPG in Deutschland weiterhin gewährleistet werden.

Darüber hinaus werden laut BMF punktuelle Änderungen im Energiesteuergesetz und Stromsteuergesetz vorgenommen. Die Einzelheiten sind dem Entwurf des Gesetzes nebst Begründungen zu entnehmen, der auf den Seiten des Ministeriums (www.bundesfinanzministerium.de) als pdf-Datei veröffentlicht ist.

Bundesfinanzministerium, PM vom 07.09.2022

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