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Verkürzung des Genesenenstatus: Voraussichtlich rechtswidrig

04.03.2022

Nach Meinung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (VGH) ist die Verkürzung des Genesenenstatus auf drei Monate gemäß § 2 Nr. 5 der Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung (SchAusnV) in der Fassung vom 14.01.2022 voraussichtlich rechtswidrig. Der VGH hat deswegen vorläufig festgestellt, dass der in der Stadt Augsburg wohnhafte Antragsteller für sechs Monate als genesen gilt.

Der nicht gegen das Coronavirus geimpfte Antragsteller wurde am 24.09.2021 positiv auf eine SARS-CoV-2-Infektion getestet. Mit seiner Beschwerde verfolgt er seinen Antrag gegen die Stadt Augsburg weiter, im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass er nicht nur drei, sondern sechs Monate als genesen gilt. Sein Eilantrag beim Verwaltungsgericht (VG) Augsburg blieb ohne Erfolg.

Der VGH München hat den Beschluss des VG nun abgeändert und bezüglich des Antragstellers festgestellt, dass er bis einschließlich 23.03.2022, also sechs Monate, als genesen gilt.

Der Antrag sei zulässig. Entgegen der Ansicht des VG bestehe zwischen dem Antragsteller und der Stadt Augsburg ein Rechtsverhältnis. Die Stadt sei als Kreisverwaltungsbehörde für den Vollzug des Bundes- und Landesinfektionsschutzgesetzes zuständig und überwache im Rahmen ihrer örtlichen Zuständigkeit die Einhaltung der Ge- und Verbote der bayerischen Corona-Verordnung. Der Umstand, dass ein Eilantrag auch gegen die Bundesrepublik Deutschland als Normgeber der SchAusnV gerichtet werden könnte, schließe das Bestehen eines feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses mit der Stadt Augsburg nicht aus.

Der Eilantrag sei auch begründet, weil § 2 Nr. 5 SchAusnV in der Fassung vom 14.01.2022, der zur Bestimmung der Gültigkeitsdauer eines Genesenennachweises auf die Internetseite des Robert-Koch-Instituts (RKI) verweist, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtswidrig und damit nichtig sei. Die Übertragung der Ermächtigung auf das RKI (so genannte Subdelegation) finde bereits keine ausreichende gesetzliche Grundlage im Bundesinfektionsschutzgesetz. Zudem verstoße der pauschale Verweis auf die Internetseite des RKI gegen das Publizitäts- und Bestimmtheitsgebot. Die Unwirksamkeit der aktuellen Fassung des § 2 Nr. 5 SchAusnV habe zur Folge, dass die vorhergehende Fassung der Vorschrift für den Antragsteller weiterhin gelte, die eine Dauer des Genesenenstatus von sechs Monaten ausdrücklich festlege.

Gegen den nur für den Antragsteller geltenden Beschluss gibt es keine Rechtsmittel.

Verwaltungsgerichtshof Bayern, Beschluss vom 03.03.2022, 20 CE 22.536, unanfechtbar

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