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Verkauf von Holzhackschnitzeln: Sieben Prozent Umsatzsteuer

12.05.2023

Für Wald- beziehungsweise Holzhackschnitzel, die zum Heizen verwendet werden, sind künftig nur noch sieben statt 19 Prozent Umsatzsteuer zu zahlen. Dies habe der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, so der Bund der Steuerzahler (BdSt) Rheinland-Pfalz. Der BFH vollziehe damit eine Abkehr von den bisherigen Rechtsgrundsätzen zur Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf die Lieferungen von Holzhackschnitzeln. Die Entscheidung des BFH vom 26.06.2018 (VII R 47/17) sei damit überholt.

Das BFH-Urteil vom 21.04.2022 (V R 2/22) ist laut BdSt ausschließlich auf die Lieferung von Holzhackschnitzeln anzuwenden, es sei denn, es ergibt sich aus der Art der Aufmachung oder der Menge der Abgabe beim Verkauf, dass diese nicht zum Verbrennen bestimmt sind. Holzhackschnitzel, Sägerestholz und Waldhackschnitzel seien eindeutig als Brennholz einzustufen und unterlägen dem ermäßigten Steuersatz. Die Regelungen seien in allen offenen Fällen anzuwenden.

Für vor dem 01.01.2023 ausgeführte Leistungen werde es – auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers – nicht beanstandet, wenn sich der Verkäufer auf die Anwendung des Regelsteuersatzes beruft. Unterliegen Landwirte der Durchschnittssatzbesteuerung, müssten sie beim Verkauf von Hackschnitzeln weiterhin den Steuersatz von 5,5 Prozent anwenden.

Das Schreiben zum Umsatzsteuersatz auf die Lieferungen von Holzhackschnitzeln steht laut BdSt ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des BMF (www.bundesfinanzministerium.de) als pdf-Datei zum Herunterladen bereit.

Bund der Steuerzahler Rheinland-Pfalz, PM vom 12.05.2023

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