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Vergewaltigung einer Elfjährigen: Rechtsfolgenausspruch hat keinen Bestand

10.05.2022

Weil das Landgericht (LG) München I bei der Verurteilung des Angeklagten im so genannten Wolfsmaskenprozess die Wechselwirkung zwischen Freiheitsstrafe und Sicherungsverwahrung nicht beachtet hat, muss die Sache in Bezug auf den Rechtsfolgenausspruch neu verhandelt werden. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Damit war die Revision des Angeklagten teilweise erfolgreich.

Das LG München I hatte den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit Vergewaltigung in Tateinheit mit Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Nach den Feststellungen des LG missbrauchte und vergewaltigte der Angeklagte am 25.06.2019 die ihm unbekannte elfjährige Geschädigte. Bei der Tat trug der mehrfach – unter anderem wegen Sexualdelikten – vorbestrafte Angeklagte über seinem Gesicht eine Wolfsmaske.

Der BGH hat auf die Revision des Angeklagten den Strafausspruch aufgehoben, da das LG bei der Bemessung der Freiheitsstrafe die zugleich angeordnete Sicherungsverwahrung nicht in den Blick genommen hat. Dies sei aber nach der Rechtsprechung des BGH erforderlich, weil zwischen beiden Anordnungen eine Wechselwirkung bestehe. Für eine angemessene Sanktionierung seien sie deshalb im Gesamtzusammenhang zu sehen.

Die Aufhebung der Strafe lasse die formellen Voraussetzungen der – im Übrigen rechtsfehlerfrei angeordneten – Sicherungsverwahrung vorläufig wegfallen. Aus diesem Grund sei auch diese Maßregel aufzuheben. Die Rechtsfolgen der Tat müssten nun neu verhandelt werden.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.03.2022, 1 StR 455/21

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