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Vergabeverfahren: Bieter kann Zugang zu vergaberechtlicher Bewertung des eigenen Angebots verlangen
Ein Bieter hat nach Abschluss des Vergabeverfahrens einenAnspruch auf Zugang zur behördlichen Bewertung des von ihm selbst abgegebenenAngebots. Laut Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) ergibt sich der Anspruch ausdem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG).
Die Klägerin beteiligte sich erfolglos an einer Ausschreibungder beklagten Bundesagentur für Arbeit im offenen Verfahren. EinNachprüfungsverfahren leitete sie nicht ein, wollte jedoch Zugang zurDokumentation der begründeten Bewertung ihrer Angebote.
Das BVerwG hält einen solchen Anspruch für gegeben. Das IFG sei anwendbar,da vergaberechtliche Vorschriften, die sich auf ein abgeschlossenesVergabeverfahren beziehen, diesem Gesetz nicht vorgehen. § 5 Absatz 2 Satz 2der Vergabeverordnung stehe der Mitteilung der Bewertung des Angebots an denbetreffenden Bieter selbst nicht entgegen. Denn die Regelung bezwecke ausschließlichden Schutz der Informationen, die von den am Vergabeverfahren teilnehmendenUnternehmen eingereicht werden, vor einer Preisgabe gegenüber Dritten. Hieraber verlange die Bieterin ja nur Zugang zur Bewertung ihres eigenen Angebots.
Eine wettbewerbswidrige Begünstigung der informationsberechtigtenBieterin sieht das BVerwG nicht: Schließlich wäre ein entsprechend beantragterInformationszugang auch konkurrierenden Bietern zu gewähren.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17.12.2025, BVerwG 10 C5.24
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