Mitglied werden
Suche
Vor Ort
Presse
Menü

Veränderung pro Sekunde

Login
Menü schließen

Menü schließen

Sie sind hier:  Startseite  Bayern  Newsticker-Archiv    Verfrüht angebrachte Wahlplakate: Müssen...

Verfrüht angebrachte Wahlplakate: Müssen nicht abgehängt werden

31.03.2022

Weder der Ortsverband der FDP noch jener der SPD müssen ihre zu früh aufgehängten Wahlplakate für die bevorstehenden Landtags- und Bürgermeisterwahlen auf dem Gebiet der Stadt Quickborn wieder abnehmen. Das hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht (VG) in zwei Eilverfahren entschieden.

Mit Bescheiden vom 25.03.2022 hatte die Stadt den Antrag stellenden Ortsverbänden der FDP und SPD aufgegeben, die in ihrem Stadtgebiet aufgehängten beziehungsweise aufgestellten Wahlplakate bis spätestens 27.03.2022 zu beseitigen. Beide Parteien hatten zuvor eine Sondernutzungserlaubnis für den öffentlichen Verkehrsraum zu Wahlkampfzwecken erhalten, um ihre Plakate anzubringen. Diese Erlaubnis galt jedoch erst ab 26.03.2022. Polizeistreifen hatten auf Hinweis aus der Bevölkerung Parteimitglieder der FDP bereits am späten Abend des 25.03.2022 dabei beobachtet, wie sie Wahlplakate befestigten. Auch von der SPD stellten sie vor Mitternacht Wahlplakate fest. Die Stadt Quickborn sah hierin eine Verletzung der Chancengleichheit der Parteien im Wahlkampf, weil sich die Antragsteller rechtswidrig die populärsten Standorte für ihre Wahlwerbung gesichert hätten. Andere Parteien erlitten hierdurch Nachteile.

Dieser Auffassung folgte das VG im Ergebnis nicht. Unabhängig davon, dass die Stadt den Bescheid nicht auf die richtige Ermächtigungsgrundlage gestützt und nicht zwischen den rechtswidrig vor Mitternacht und den rechtmäßig danach angebrachten Plakaten differenziert habe, sei die Anbringung der Wahlplakate im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung von den erteilten Sondernutzungsgenehmigungen gedeckt. Es könne nicht allein aufgrund der Rechtswidrigkeit bei Begründung des Zustands die Beseitigung zu einem Zeitpunkt gefordert werden, an dem der Zustand rechtmäßig sei.

Auch unter dem Gesichtspunkt der Chancengleichheit der Parteien ergebe sich nichts Anderes. Selbst wenn man mit der Stadt eine Fortwirkung des rechtswidrigen Anbringens der Plakate als Verminderung der Chancengleichheit annehmen würde, sei bereits mangels Darlegung der konkreten Standorte der vor Mitternacht angebrachten Plakate eine Wiederherstellung der Chancengleichheit nicht möglich. Zudem wäre die angeordnete Beseitigung aller Plakate für die Wiederherstellung ordnungsgemäßer Zustände, das heißt der Chancengleichheit der Parteien im Wahlkampf, nicht geeignet, da sie die betroffenen Ortsverbände der FDP und SPD ihrerseits in ihrem Recht auf Chancengleichheit verletzte.

Das vorfristige Anbringen der Plakate sei zwar ein Ärgernis und dürfe im Hinblick auf zukünftige Wahlen keine Vorbildwirkung entfalten. Mangels gegenwärtigen rechtswidrigen Zustandes seien die Beseitigungsverfügungen jedoch nicht das geeignete Werkzeug zur Behebung dieses Problems. Die Stadt bleibe auf Ordnungswidrigkeitenverfahren verwiesen.

Gegen die Beschlüsse ist Beschwerde möglich.

Verwaltungsgericht Schleswig, 3 B 23/22 und 3 B 24/22, nicht rechtskräftig

Mit Freunden teilen