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Verfassungsschutzschutzbericht des Bundes: Vorerst keine Änderungen von Passagen zur AfD

08.02.2024

Das Bundesinnenministerium muss den Verfassungsschutzbericht des Bundes für das Jahr 2022 wegen darin enthaltener Aussagen zum "extremistischen Personenpotential" der AfD vorerst nicht korrigieren. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Berlin in einem Eilverfahren entschieden.

In dem Bericht wird zur AfD ausgeführt, sie habe "gegenwärtig schätzungsweise ein extremistisches Personenpotential von etwa 10.000 Personen" beziehungsweise "von 30 bis 40 Prozent aller AfD-Mitglieder". Die AfD hält diese Aussage für rechtlich und tatsächlich nicht haltbar. Sie hat deswegen um vorläufigen Rechtsschutz mit dem Ziel nachgesucht, dem Innenministerium die Aussage vorläufig zu untersagen und im Verfassungsschutzbericht vorerst zu löschen. Die Schätzung habe keine tragfähige Grundlage. Ihre Betätigungsfreiheit als Partei nach Artikel 21 Absatz 1 Grundgesetz werde durch die angegriffenen Passagen verletzt. Darüber hinaus verstoße die Darstellung gegen das Sachlichkeitsgebot und die Neutralitätspflicht.

Das VG Berlin hat den Eilantrag zurückgewiesen. Das Bundesinnenministerium sei nach dem Bundesverfassungsschutzgesetz berechtigt, die Öffentlichkeit in einem jährlichen Bericht über Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung zu informieren, soweit hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte hierfür vorlägen. Die Berichterstattung gegenüber der Öffentlichkeit sei nicht auf solche Bestrebungen und Tätigkeiten beschränkt, bei denen die Verfassungsfeindlichkeit sicher festgestellt werden könne. Ausreichend seien vielmehr hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte, weshalb auch eine Berichterstattung bereits in der Verdachtsphase zulässig sei.

Hier, so das VG, lägen tatsächliche Anhaltspunkte von hinreichendem Gewicht für ein Rechtsextremismuspotential bei einem Teil der Mitgliedschaft der AfD vor. Zutreffend gebe der Bericht den Begriff des Rechtsextremismus dahingehend wieder, dass nach rechtsextremer Vorstellung die Zugehörigkeit zu einer Ethnie, Nation oder "Rasse" über den Wert eines Menschen entscheide und eine solche ethnisch-rassisch definierte "Volksgemeinschaft" die zentralen Werte der freiheitlichen demokratischen Grundordnung missachte. Die Zuordnung sei zutreffend auf der Grundlage der Stärke des ehemaligen so genannten Flügels der AfD und des Netzwerkes um Björn Höcke gezogen worden.

Gegen den Beschluss ist bereits Beschwerde beim OVG Berlin-Brandenburg erhoben worden.

Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 02.02.2024, VG 1 L 340/23, nicht rechtskräftig

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