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Verfassungsschutz: Darf Identitäre Bewegung Deutschland weiter beobachten

17.10.2022

Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) darf die als Verein verfasste Identitäre Bewegung Deutschland als so genannten Verdachtsfall einstufen und gegebenenfalls auch als gesichert rechtsextremistische Bewegung behandeln. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Köln entschieden und damit eine Klage des Vereins abgewiesen.

Der Vereinszweck des Klägers ist auf die Erhaltung und Förderung der Identität des deutschen Volkes als eine eigenständige unter den Identitäten der anderen Völker der Welt gerichtet. Dieses Ziel will er durch Einflussnahme auf die politische Willensbildung des deutschen Volkes erreichen. Dazu führt er Vorträge, Demonstrationen und ähnliche Aktionen durch und verfasst Aufrufe, zum Beispiel an Medien und Parteien. Im August 2016 teilte das BfV mit, dass es den Verein als Verdachtsfall beobachte. Im Verfassungsschutzbericht für das Jahr 2016 führte es aus, beim Kläger lägen Anhaltspunkte für rechtsextremistische Bestrebungen vor.

Mit seiner Klage wandte sich der Verein gegen die Beobachtung als Verdachtsfall und die öffentliche Bezeichnung als (rechts-)extremistisch. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, sein Konzept der "ethnokulturellen Identität" widerspreche nicht der freiheitlich-demokratischen Grundordnung. Er behandle deutsche Staatsangehörige nicht nach ethnischen Gesichtspunkten ungleich. Vielmehr akzeptiere er die bereits eingetretenen Veränderungen des deutschen Staatsvolkes, fordere aber den Erhalt seiner jetzt gegebenen ethnokulturellen Identität.

Dem ist das Gericht nicht gefolgt. Hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine verfassungsfeindliche Bestrebung lägen vor. Mit dem Konzept der "ethnokulturellen Identität" verfolge der Verein den Erhalt des deutschen Volkes in seinem ethnischen Bestand und den Ausschluss ethnisch Fremder. Diese Vorstellung sei mit dem Volksbegriff des Grundgesetzes unvereinbar, der allein an die Staatsangehörigkeit anknüpft. Darüber hinaus komme in der massiven ausländerfeindlichen Agitation des Klägers eine Missachtung der im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte zum Ausdruck, insbesondere der Menschenwürde und des Diskriminierungsverbots. Aussagen wie "Remigration", "Bevölkerungsaustausch stoppen" und "Reconquista" seien ausländer- und islamfeindlich, so das VG.

Gegen das Urteil können die Beteiligten einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen, über den das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entscheiden würde.

Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 13.10.2022, 13 K 4222/18, nicht rechtskräftig

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