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Verfassungsfeinde: BVerfG soll besser abgesichert werden

24.07.2024

Das Bundesjustizministerium (BMJ) und die Vertreter der Fraktionen von SPD, Grünen, FDP und CDU/CSU haben sich auf Vorschläge für Grundgesetzänderungen zum besseren Schutz des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) geeinigt. Durch diese soll der Status des Gerichts als Verfassungsorgan deutlicher ausgeformt und seine Unabhängigkeit und Funktionsfähigkeit im Grundgesetz selbst abgesichert werden.

Der gemeinsame Vorschlag sieht punktuelle Ergänzungen derjenigen Artikel vor, die auch bisher schon den Status des BVerfG im Grundgesetz regeln (Artikel 93 und 94 GG). Ihr Inhalt soll gleichzeitig systematisch neu geordnet werden.

Zentrale Strukturvorgaben sollen vom einfachen Gesetzesrecht auf die Ebene der Verfassung gehoben werden. Das sind laut BMJ insbesondere der Status des Gerichts, die Amtszeit der Richter (zwölf Jahre), die Altersgrenze der Richter (68 Jahre), die Zahl der Richter (16), die Zahl der Senate (2), der Ausschluss der Wiederwahl der Richter, die Fortführung der Amtsgeschäfte bis zur Wahl eines Nachfolgers, die Bindungswirkung der Entscheidungen des Gerichts und die Geschäftsordnungsautonomie des Gerichts.

Weiter soll es dem einfachen Gesetzgeber erlaubt werden, eine Regelung für den Fall zu treffen, dass das gesetzlich zuständige Wahlorgan (Bundestag oder Bundesrat) eine vakante Richterstelle nicht rechtzeitig neu besetzt. Für diesen Fall soll die Möglichkeit geschaffen werden, dass das Wahlrecht auch durch das andere Wahlorgan ausgeübt werden kann. In das Grundgesetz soll dazu eine Öffnungsklausel eingefügt werden.

Eine solche Öffnungsklausel im Grundgesetz sei notwendig, so das BMJ, weil damit – zeitweilig – von der verfassungsrechtlichen Vorgabe abgewichen werden könne, dass die Mitglieder des BVerfG zur Hälfte vom Bundesrat und Bundestag gewählt werden. Damit solle sichergestellt, dass das BVerfG handlungsfähig bleibt, auch wenn es im zuständigen Wahlorgan zu dauerhaften Schwierigkeiten kommt, sich auf einen von einer Zweidrittelmehrheit getragenen Kandidaten zu einigen.

Auf Basis dieser Öffnungsklausel soll im Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) zeitgleich ein solcher Ersatzwahlmechanismus eingeführt werden: Kann sich ein Wahlorgan nicht auf einen Kandidaten einigen oder wird die Wahl durch eine Sperrminorität blockiert, soll – wie bisher schon im BVerfGG vorgesehen – das BVerfG drei Kandidaten vorschlagen. Bundestag und Bundesrat sollen an diese Vorschläge weiterhin nicht gebunden sein. Hat das zuständige Wahlorgan nach drei Monaten keinen Nachfolger gewählt, soll auch das andere Wahlorgan an seiner Stelle einen Richter wählen können. Dies bedeute, dass beide Wahlorgane weiterhin gleichermaßen zur Wahl berechtigt sind, so das Justizministerium. Keines habe dabei einen Vorrang; zum Zuge komme das Organ, in dem die Wahl zuerst gelingt.

Zum weiteren Vorgehen führt das BMJ aus, dass nun zeitnah ein Gesetzentwurf aus der Mitte des Bundestages eingebracht werde. Die Länder, Verbände und insbesondere auch das BVerfG sollen in das Gesetzgebungsverfahren einbezogen werden. Dieses solle noch in dieser Legislaturperiode abgeschlossen werden.

Bundesjustizministerium, PM vom 23.07.2024

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