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Vereinnahmte und verausgabte Pfandgelder: Bilanzsteuerrechtliche Beurteilung im Fokus

10.12.2020

In einem aktuellen Schreiben widmet sich das Bundesfinanzministerium (BMF) der ertragsteuerlichen Beurteilung vereinnahmter und verausgabter Pfandgelder.

Es stellt klar, dass sich die bilanzsteuerrechtliche Beurteilung von Individual-, Pooleinheits- und Einheitsleergut vorbehaltlich der Tz. 2 nach den vom Bundesfinanzhof (BFH) in seiner Entscheidung vom 09.01.2013 (I R 33/11) aufgestellten Grundsätzen richtet und sich am zivilrechtlichen Eigentumsübergang orientiert.

Weiter heißt es in dem BMF-Schreiben, aus Vereinfachungsgründen werde es nicht beanstandet, wenn der Steuerpflichtige Einheitsleergut weiterhin wie Individualleergut bilanziell abbildet und auf der Passivseite der Bilanz entsprechend verfährt. Hat der Steuerpflichtige in einem Wirtschaftsjahr, das nach der Veröffentlichung dieses BMF-Schreibens endet, auf die Ausübung dieses Wahlrechtes unwiderruflich verzichtet, sei er daran auch für die Zukunft gebunden. Die Entscheidung sei einheitlich für den gesamten Betrieb zu treffen.

Mache der Steuerpflichtige von der Anwendung der Vereinfachungsregelung nach Tz. 2 keinen Gebrauch, könne er den Gewinn aus der Auflösung der nach der bisherigen Verwaltungsauffassung gebildeten Rückstellungen (vgl. BMF-Schreiben vom 13.06.2005, BStBl I S. 715) und der Aktivierung des am Lager befindlichen Einheitsleergutes im Umlaufvermögen auf einen Zeitraum verteilen, der spätestens am 31.12.2029 ende. Die gebildete Rücklage sei dabei jährlich mit mindestens dem Teil gewinnerhöhend aufzulösen, der sich bei einer gleichmäßigen Verteilung des entstandenen Buchgewinns über den gesamten Auflösungszeitraum ergibt.

Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 08.12.2020, IV C 6 - S 2133/19/10002 :013

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