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Vereine: Steuerbegünstigung wird geprüft

17.06.2024

Das rheinland-pfälzische Landesamt für Steuern (LfSt) informiert darüber, dass viele Vereine demnächst ein Informationsschreiben zur Abgabe der Steuererklärungen erhalten.

Die Finanzämter prüften in der Regel alle drei Jahre, ob Vereine und andere Organisationen (zum Beispiel Stiftungen), die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen (zum Beispiel Sport- und Musikvereine, Fördervereine von Schulen oder Kindertagesstätten, Naturschutzvereine und so weiter), in der zurückliegenden Zeit mit ihren Tätigkeiten die Voraussetzungen für die Befreiung von der Körperschaft- und Gewerbesteuer erfüllt haben, erläutert das LfSt.

Zu diesem Zweck müssten die Vereine bei ihrem zuständigen Finanzamt eine Steuererklärung (Vordruck "KSt 1" mit der "Anlage Gem") sowie unter anderem Kopien ihrer Kassen- und Tätigkeits- beziehungsweise Geschäftsberichte abgeben.

Da der dreijährige Prüfungszeitraum nicht bei allen Vereinen zum gleichen Zeitpunkt endet, seien von der jetzt beginnenden Überprüfung nicht sämtliche Vereine betroffen. Viele würden aber ein Anschreiben des Finanzamtes erhalten, das über die Abgabepflicht der Unterlagen informiert, klärt das LfSt auf.

Steuerbegünstigte Vereine, die nicht steuerlich beraten sind, müssten ihre Steuererklärung bis zum 02.09.2024 einreichen. Vereine, denen es nicht möglich ist, diese Frist einzuhalten, könnten einen Antrag auf Fristverlängerung stellen, über den das für den Verein örtlich zuständige Finanzamt entscheidet.

Die Erklärungen seien grundsätzlich elektronisch zu übermitteln. Hierfür ist laut LfSt eine Registrierung über das Online-Portal "Mein ELSTER" (www.elster.de) erforderlich.

Einen Überblick über die einzelnen Schritte, von der Registrierung in "Mein ELSTER" bis zur fertigen Körperschaftsteuererklärung, biete ein Leitfaden. Dieser stehe den Vereinen auf der Internetseite des LfSt (https://lfst.rlp.de/service/vereine) zur Verfügung.

Wie üblich würden keine Steuererklärungs-Formulare an die Vereine versandt.

Wurden im Prüfungszeitraum nur geringe Einnahmen erzielt (insbesondere steuerpflichtige Umsätze von weniger als 22.000 Euro pro Jahr), könne eine vereinfachte Überprüfung der Steuerbefreiung erfolgen, so das LfSt weiter. Voraussetzung hierfür sei, dass der Vordruck "Anlage zur Gemeinnützigkeitserklärung (Gem 1 – Anlage)" vollständig ausgefüllt und zusätzlich zur Körperschaftsteuererklärung (Vordruck "KSt 1" und "Anlage Gem") eingereicht wird. Der Vordruck "Gem 1 – Anlage" stehe als ausfüllbare pdf-Datei auf der Internetseite des LfSt unter "Service > Vereine > Sonstige Vordrucke" zur Verfügung.

In diesem Fall müssten Kassenberichte oder sonstige Unterlagen und Belege über die Einnahmen und Ausgaben des Vereins zunächst nicht eingereicht werden. Geschäfts- oder Tätigkeitsberichte und so weiter müssen laut LfSt jedoch stets abgegeben werden. Diese Unterlagen sowie der Vordruck "Gem 1 – Anlage" könnten über ELSTER an das Finanzamt übermittelt werden. Hierzu stehe das Formular "Belegnachreichung zur Steuererklärung" zur Verfügung. Alternativ könnten diese Unterlagen auch in Papierform beim Finanzamt eingereicht werden.

Sollte im Rahmen der Überprüfung durch das Finanzamt die Vorlage zusätzlicher Unterlagen und Belegen erforderlich werden, erhalten die Vereine laut LfSt eine entsprechende Benachrichtigung.

Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz, PM vom 14.06.2024

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