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Verein «Deutsche Libanesische Familie e.V.»: Verbot bestätigt

21.12.2022

Das von dem Bundesinnenministerium (BMI) ausgesprochene Verbot des Vereins "Deutsche Libanesische Familie e.V." als Ersatzorganisation des 2014 verbotenen Vereins "Waisenkinderprojekt Libanon e.V." (WKP e.V.) ist rechtmäßig. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden.

Das BMI stellte mit Verfügung vom 15.04.2021 fest, dass der Anfang 2014 gegründete Kläger und zwei weitere Vereine Ersatzorganisationen des 2014 verbotenen WKP e.V. sind, verbot diese und löste sie auf. Bei diesen drei Vereinen handele es sich um Organisationen, die die Tätigkeit des verbotenen WKP e.V. an dessen Stelle weiterverfolgt hätten. Der WKP e.V. habe die Shahid-Stiftung unterstützt und damit gegen den Gedanken der Völkerverständigung verstoßen. Er habe Spenden zugunsten dieser Stiftung in beachtlicher Höhe gesammelt, an diese weitergeleitet und auf diese Weise die soziale Absicherung der Hinterbliebenen so genannter Märtyrer, die im Kampf für die Hizb Allah gestorben seien, mitfinanziert. Die Shahid-Stiftung sei Teil des sozialen Netzwerks der Hizb Allah, die ihrerseits als völkerverständigungswidrige Organisation anzusehen sei, da sie das Existenzrecht Israels negiere und zur Beseitigung Israels auch mit bewaffnetem Kampf aufrufe. Der Kläger und die beiden weiteren Vereine hätten das Sammeln von Spenden zugunsten der Shahid-Stiftung an Stelle des WKP e.V. fortgeführt.

Der Kläger hat gegen die Verbotsverfügung Klage erhoben, während die beiden anderen Vereine keinen gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch genommen haben. Mit seiner Klage macht er geltend, dass seine Aktivität ausschließlich in dem Bau eines Gemeindezentrums bestehe. Nur hierfür sammele er Spenden.

Die zulässige Klage, über die das BVerwG erst- und letztinstanzlich entschieden hat, sei unbegründet. Der Kläger sei eine Ersatzorganisation des WKP e.V., da er an dessen Stelle zusammen mit den beiden weiteren als Ersatzorganisationen verbotenen Vereinen die Unterstützung der Shahid-Stiftung als Teil des sozialen Netzwerks der Hizb Allah fortführe, so das BVerwG. Ausschlaggebend für diese Einschätzung sei, dass der Kläger schon im Vorfeld des sich abzeichnenden Verbots des WKP e.V. von dessen Funktionären "auf Vorrat" gegründet worden ist. Die Funktionäre des WKP e.V. hätten durch die Gründung des Klägers und weiterer Vereine sicherstellen wollen, auch nach einem Verbot des WKP e.V. weiterhin Gelder für die Shahid-Stiftung sammeln zu können. Darüber hinaus hätten ehemalige Funktionäre und Mitglieder des WKP e.V. beim Kläger Vorstandspositionen besetzt und dessen Aktivitäten maßgeblich gesteuert.

Insoweit komme dem Gründungsvorsitzenden des Klägers besondere Bedeutung zu. Dieser sei im Vorstand des WKP e.V. und als Funktionär der Shahid-Stiftung für die Betreuung von Spendensammelvereinen im Ausland zuständig. Der Kläger habe zusammen mit den beiden anderen Vereinen diejenigen Gebiete abgedeckt, in denen bereits früher der WKP e.V. tätig war. Aufgrund zahlreicher Indizien sei davon auszugehen, dass der Kläger ebenso wie die beiden anderen Vereine systematisch Spenden für die Shahid-Stiftung und damit für die Hizb Allah im Libanon gesammelt hat. Dies ergebe sich vor allem aus Karten und Arbeitsplänen, die bei den Verantwortlichen des Klägers aufgefunden worden sind. Zudem hätten die Verantwortlichen des Klägers wie auch der anderen beiden verbotenen Vereine den heimlichen Transfer erheblicher Spendengelder in den Libanon organisiert.

Der Umstand, dass der Kläger zugleich den Bau eines Gemeindezentrums verwirklicht hat, stehe der Annahme, dass er die Aktivitäten und Ziele des WKP e.V. fortführt und an dessen Stelle mit den anderen Vereinen die Shahid-Stiftung unterstützt, nicht entgegen, so das BVerwG. Denn das Sammeln von Barspenden, die für das soziale Netzwerk der Hizb Allah bestimmt sind und in den Libanon gebracht werden, präge die Tätigkeit des Klägers. Angesichts dessen erweise sich das Verbot auch als verhältnismäßig.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14.12.2022, BVerwG 6 A 6.21

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