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Verdacht der Fälschung von Impfausweisen: Polizeivollzugsbeamtin auf Probe durfte entlassen werden

08.07.2022

Eine Polizeivollzugsbeamtin auf Probe durfte entlassen werden, wenn sie der Fälschung von Impfausweisen verdächtig ist. Wie das Verwaltungsgericht (VG) des Saarlandes in einem Eilverfahren entschieden hat, kam es hierfür nicht auf die abschließende Entscheidung in dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren an.

Gegen die Antragstellerin war ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der gewerbsmäßigen Urkundenfälschung eingeleitet worden. Diesem lag der Vorwurf zugrunde, dass sie gemeinsam mit ihrem Freund Impfpässe gefälscht und an diverse Abnehmer verkauft habe.

Der Tatverdacht der Begehung einer gewerbsmäßigen Urkundenfälschung beziehungsweise der diesen begründende Sachverhalt rechtfertigt nach Auffassung des Gerichts aufgrund seiner Schwere die Entlassung der Antragstellerin. Eine Beamtin auf Probe könne gemäß § 23 Absatz 3 Nr. 2 Beamtenstatusgesetz entlassen werden, wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt habe. Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob die Beamtin sich in der Probezeit bewährt habe, sei ein Akt wertender Erkenntnis. Dabei genügten bereits berechtigte Zweifel des Dienstherrn, ob die Beamtin die charakterliche Eignung, die für die Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit notwendig sei, besitze, um eine Bewährung zu verneinen.

Der bereits feststehende Sachverhalt rechtfertige unabhängig von einer abschließenden Entscheidung in dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren die Schlussfolgerung, dass sich die Antragstellerin aufgrund charakterlicher Mängel in der Probezeit nicht bewährt habe. In der Ermöglichung der Erlangung "falscher" Nachweise durch nicht geimpfte Personen sei ein schweres, die Gesundheit anderer in erheblichem Maße gefährdendes Vergehen zu sehen, das einen schweren charakterlichen Mangel offenbare. Dies erlaube die Annahme, dass die Antragstellerin für den Beruf der Polizeikommissarin ungeeignet sei.

Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes zu.

Verwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 04.07.2022, 2 L 297/22, nicht rechtskräftig

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