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Verbraucherzentrale Südtirol: Musterfeststellungsklage gegen VW

24.02.2022

Das Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig hat am 22.02.2022 die Musterfeststellungsklage der Verbraucherzentrale Südtirol e.V. gegen die Volkswagen AG mündlich verhandelt. Mit der im November 2018 gesetzlich eingeführten Musterfeststellungsklage können Verbraucher verbindlich feststellen lassen, ob die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen eines Anspruchs gegenüber einem Unternehmen vorliegen.

In dem Verfahren vertritt die Verbraucherzentrale Südtirol als Musterkläger die Interessen von knapp über 1.000 Verbrauchern, die in Italien ansässig sind und die sich zum Klageregister angemeldet haben. Das Interesse des Musterklägers besteht vorwiegend in der Klärung, ob diesen Verbrauchern betreffend in Italien erfolgter Erwerbsvorgänge von Fahrzeugen der Marke VW, Audi, Seat und Skoda mit dem Motor der Baureihe EA 189 Schadenersatzansprüche gegen die VW AG zustehen.

Das OLG hatte die Parteien bereits im Vorfeld darauf hingewiesen, dass entgegen der Ausführungen des Musterklägers nicht deutsches, sondern italienisches Sachrecht im Rahmen der Prüfung möglicher Schadensersatzansprüche zur Anwendung komme. Die internationale Zuständigkeit des angerufenen deutschen Gerichts sei von der Frage des anwendbaren Rechts zu trennen. Der vorliegende Sachverhalt werde von der Europäischen Verordnung Nr. 864/2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II-Verordnung) erfasst. Im Regelfall sei danach das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Schaden eintritt, Artikel 4 Absatz 1 Rom II-VO. Dies sei vorliegend Italien. Trotz des Sitzes des Unternehmens der Musterbeklagten in Deutschland bestehe keine offensichtlich engere Verbindung zum deutschen Recht. Schließlich seien die gegenständlichen Verträge in Italien geschlossen worden; dorthin seien auch die Fahrzeuge ausgeliefert und in den Verkehr gebracht worden. Zweifel bei der Auslegung der Rom II-Verordnung bestünden nicht, sodass auch keine von dem Musterkläger angeregte Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union veranlasst sei.

Das OLG teilte am Schluss der mündlichen Verhandlung mit, dass er im weiteren Verlauf des Prozesses nur noch diejenigen Feststellungsziele inhaltlich weiterverfolgen werde, die ins italienische Recht weisen. Dazu habe das OLG dann das italienische Recht auch anzuwenden.

Das OLG kündigte an, zunächst ein Sachverständigengutachten in Auftrag zu geben. Die Parteien des Musterfeststellungsverfahrens erhielten Gelegenheit, zu den erteilten Hinweisen bis zum 08.04.2022 Stellung zu nehmen.

Oberlandesgericht Braunschweig, PM vom 22.02.2022

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