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Verbraucherverträge: Online-Kündigungsprozess muss möglichst einfach sein

27.05.2024

Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat der Unterlassungsklage eines Verbraucherschutzverbands stattgegeben und einem Versorgungsunternehmen untersagt, online eine Kündigungsbestätigungsseite vorzuhalten, die erst durch Eingabe von Benutzername und Passwort oder Eingabe von Vertragskontonummer und Postleitzahl der Verbrauchsstelle erreichbar und damit nicht unmittelbar und leicht zugänglich ist.

Die Beklagte bietet Verbrauchern auf ihrer Website den Abschluss verschiedener Strom- und Gasverträge an. Auf ihrer Homepage findet sich am unteren Ende der Rubrik "Kontakt" eine Schaltfläche "Verträge kündigen". Wählen Verbraucher diese aus, gelangen sie zu einer Anmeldemaske, mithilfe derer sie sich zunächst identifizieren sollen, bevor sie in den Kündigungsbereich gelangen. Hierfür können sich registrierte Kunden mit ihrem Benutzernamen und dem zugehörigen Passwort anmelden. Nicht registrierte Kunden müssen zunächst die Vertragskontonummer und die Postleitzahl der Verbrauchsstelle angeben, um sich zu legitimieren. Die Identifizierung, ob per Benutzername oder Vertragskontonummer, wird erst mit Bestätigung des Buttons "Anmelden" abgeschlossen. Eine Möglichkeit, den Vertrag direkt über eine Kündigungsschaltfläche zu kündigen, ohne sich auf eine der zwei vorgenannten Alternativen anmelden zu müssen, existiert nicht.

Nach erfolgloser vorgerichtlicher Abmahnung hat der Verbraucherschutzverband erfolgreich die Untersagung des so gestalteten Kündigungsprozesses erreicht.

Das OLG führt aus, der von der Beklagten über ihre Website gestaltete Kündigungsprozess verstoße gegen die verbraucherschützende Regelung des § 312k Absatz 2 S. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Danach sei ein Kündigungsprozess zweistufig aufgebaut: Er beginne mit einer "Kündigungsschaltfläche", nach deren Betätigung der Verbraucher unmittelbar auf eine "Bestätigungsseite" geführt werde, auf der er Angaben zu seiner Kündigung machen könne und die wiederum einen Bestätigungsbutton mit einer eindeutigen Formulierung wie "jetzt kündigen" enthalte.

Die Beklagte habe die "Bestätigungsseite" nicht entsprechend gestaltet. Vielmehr sei diese dergestalt aufgespalten, dass Kunden zunächst auf eine Website geleitet würden, auf der sie bestimmte Anmeldeinformationen zum Kundenkonto oder zu der sie identifizierenden Vertragskontonummer angegeben müssten. Die Seite enthalte jedoch nicht die weiteren gesetzlich vorgeschriebenen Angaben und insbesondere keine Bestätigungsschaltfläche mit einer Formulierung wie "jetzt kündigen". Auf eine diese Merkmale enthaltende gesonderte Website würden die Verbraucher vielmehr erst dann weitergeleitet, wenn sie sich erfolgreich angemeldet hätten.

Eine solche Gestaltung der Website zur Kündigung des Versorgungsvertrages sei unzulässig, so das OLG. Die Betätigung der Kündigungsschaltfläche müsse unmittelbar zu der Bestätigungsseite mit sämtlichen vorgeschriebenen Merkmalen – insbesondere der Bestätigungsschaltfläche "jetzt kündigen" – führen. Dies setze voraus, dass die Bestätigungsseite aus einer einheitlichen Webseite bestehe. Die Kündigung werde momentan dadurch erschwert, dass eine weitere – im Gesetz nicht vorgesehene – Schaltfläche eingebaut werde. Diese Aufspaltung der Bestätigungsseite in (zumindest) zwei unabhängige Webseiten führe zu einem (zumindest) dreistufigen Kündigungsprozess und laufe dem Bestreben des Gesetzgebers zugegen, eine möglichst einfache Kündigung zu ermöglichen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Das OLG hat die Revision zugelassen, weil bislang höchstrichterliche Rechtsprechung zu § 312k BGB fehlt.

Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.05.2024, nicht rechtskräftig

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