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Verbraucherrechte bei Kaufgewährleistung: Sollen gestärkt werden

12.02.2021

Die Bundesregierung hat am 10.02.2021 einen Gesetzentwurf beschlossen, mit dem die Verbraucherrechte bei der Kaufgewährleistung gestärkt werden sollen. Der Entwurf dient der Umsetzung der EU-Warenkaufrichtlinie.

Für Sachen mit digitalen Elementen wie Smartphones, die ein Verbraucher von einem Händler erwirbt, soll eine Verpflichtung zur Aktualisierung (Updateverpflichtung) eingeführt werden, sodass die Funktionsfähigkeit und IT-Sicherheit auch nach Übergabe der Kaufsache zu gewährleisten sind. Die Aktualisierungsverpflichtung besteht für den Zeitraum, in dem der Verbraucher Aktualisierungen aufgrund der Art und des Zwecks der Sache erwarten kann. Für die Dauer dieser berechtigten Erwartungen können nach Angaben des Bundesjustizministeriums etwa Aussagen in der Werbung, die zur Herstellung der Kaufsache verwendeten Materialien und der Preis maßgeblich sein.

Für Sachen, für die eine dauerhafte Bereitstellung digitaler Elemente vereinbart ist, wie beispielsweise ein Notebook mit integrierten und für einen bestimmten Zeitraum bereitgestellten Software-Anwendungen, sollen Sonderbestimmungen eingeführt werden. So soll der Verkäufer etwa dafür Sorge tragen müssen, dass die in der Sache enthaltenen digitalen Elemente während des Bereitstellungszeitraums mangelfrei sind und bleiben.

Bei Kaufverträgen, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, soll die Vermutung, dass ein Mangel der Kaufsache bereits beim Kauf vorlag, von sechs Monaten auf ein Jahr verlängert werden.

Die Bestimmungen für Garantien werden laut Justizministerium ergänzt. So müsse eine Garantieerklärung dem Verbraucher zukünftig auf einem dauerhaften Datenträger – etwa in Papierform oder aber auch per E-Mail- zur Verfügung gestellt werden. Aus der Garantieerklärung müsse zudem deutlich hervorgehen, dass eine Garantie die daneben bestehenden gesetzlichen Gewährleistungsrechte unberührt lässt und die Inanspruchnahme dieser gesetzlichen Rechte unentgeltlich ist.

Der Regierungsentwurf wird nun dem Bundesrat zur Stellungnahme zugeleitet und nach einer Gegenäußerung der Bundesregierung an den Bundestag übermittelt.

Bundesjustizministerium, PM vom 10.02.2021

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