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Verbilligte Flüge für Mitarbeiter: Oberste Finanzbehörden klären steuerliche Behandlung

07.11.2025

Gleich lautendeErlasse der obersten Finanzbehörden der Länder behandeln die Frage, wie von Luftfahrtunternehmengewährte unentgeltliche oder verbilligte Flüge steuerlich zu behandeln sind.

GewährenLuftfahrtunternehmen ihren Arbeitnehmern unentgeltlich oder verbilligt Flüge,die auch betriebsfremden Fluggästen angeboten werden, so könne der Wert derFlüge nach § 8 Absatz 2 oder Absatz 3 Einkommensteuergesetz (EStG) ermitteltwerden. Dies gelte auch bei Beschränkungen im Reservierungsstatus, wenn dasLuftfahrtunternehmen Flüge mit entsprechenden Beschränkungen betriebsfremdenFluggästen nicht anbietet.

Eine Bewertung nach§ 8 Absatz 3 EStG kommt nach den Erlassen nicht in Betracht, wenn dieLohnsteuer nach § 40 EStG pauschal erhoben wird oder LuftfahrtunternehmenArbeitnehmern anderer Arbeitgeber unentgeltlich oder verbilligt Flüge gewähren.In diesen Fällen seien die Flüge nach § 8 Absatz 2 EStG mit dem um üblichePreisnachlässe geminderten üblichen Endpreis am Abgabeort zu bewerten (Nr. 2der Erlasse).

In den Fällen derBewertung nach § 8 Absatz 2 EStG könnten die Flüge mit Durchschnittswertenangesetzt werden (Nr. 3 der Erlasse). Für die Jahre 2026 und 2027 werden in denErlassen Durchschnittswerte nach § 8 Absatz 2 Satz 10 EStG für jedenFlugkilometer festgesetzt. Dabei werden zunächst die Fälle behandelt, in denen keineBeschränkungen im Reservierungsstatus bestehen (Buchstabe a der Erlasse). Beieinem Flug bis 4.000 km soll ein Durchschnittswert von 0,06 Euro jeFlugkilometer (FKM) gelten, bei einem Flug von 4.001 bis 12.000 km von 0,06 –0,03 x (FKM−4.000) / 8.000 und bei noch längeren Flügen ein Durchschnittswertvon 0,03 Euro.

Nach den Erlassenist jeder Flug gesondert zu bewerten. Die Zahl der Flugkilometer sei mit demWert anzusetzen, der der im Flugschein angegebenen Streckenführung entspricht.Nimmt der Arbeitgeber einen nicht vollständig ausgeflogenen Flugschein zurück,so sei die tatsächlich ausgeflogene Strecke zugrunde zu legen. Bei derBerechnung des Flugkilometerwerts seien die Beträge nur bis zur fünftenDezimalstelle anzusetzen. Die nach dem IATA-Tarif zulässigen Kinderermäßigungenseien entsprechend anzuwenden.

Bei Beschränkungenim Reservierungsstatus mit dem Vermerk "space available – SA -" aufdem Flugschein beträgt der Wert je Flugkilometer den Erlassen zufolge 60Prozent des nach Buchstabe a ermittelten Werts. Bei Beschränkungen imReservierungsstatus ohne Vermerk "space available – SA -" auf demFlugschein betrage er 80 Prozent des nach Buchstabe a ermittelten Werts.

Der nach denDurchschnittswerten ermittelte Wert des Fluges sei um zehn Prozent zu erhöhen.

Mit denDurchschnittswerten können den Erlassen zufolge (Nr. 4) auch Flüge bewertetwerden, die der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber erhalten hat, der keinLuftfahrtunternehmer ist, wenn der Arbeitgeber diesen Flug von einemLuftfahrtunternehmen erhalten hat und dieser Flug den genannten Beschränkungenim Reservierungsstatus unterliegt.

Von dem Wert nachder Nummer 2 seien die von den Arbeitnehmern jeweils gezahlten Entgelteabzuziehen. Von den Werten nach den Nummern 3 und 4 seien die von denArbeitnehmern jeweils gezahlten Entgelte mit Ausnahme der weiterbelastetenNebenkosten (zum Beispiel Flughafengebühren, Luftsicherheitsgebühren,Luftverkehrssteuer) abzuziehen. Der Rabattfreibetrag nach § 8 Absatz 3 EStG seinicht abzuziehen.

Unter Luftfahrtunternehmenim Sinne der vorstehenden Regelungen fassen die Erlasse Unternehmen, denen dieBetriebsgenehmigung zur Beförderung von Fluggästen im gewerblichen Luftverkehrnach der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 oder nach entsprechenden Vorschriftenanderer Staaten erteilt worden ist.

Bundesfinanzministerium,Veröffentlichung vom 05.11.2025

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