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Verbeamtete Lehrer: Befreiung von Präsenzunterricht nur bei Unzumutbarkeit

25.08.2020

Die Voraussetzungen, unter denen verbeamtete Lehrer von der Pflicht zur Abhaltung von Präsenzunterricht befreit werden können, sind hoch. Die Leistung von Präsenzunterricht unter Berücksichtigung der getroffenen Schutzmaßnahmen muss nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Schleswig unzumutbar sein. Dafür sei die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber den Lehrern mit deren beamtenrechtlichen Einsatzpflicht abzuwägen.

Mehrere Lehrer hatten per Eilantrag beantragt, im Hinblick auf die Corona-Pandemie von der Pflicht befreit zu werden, Präsenzunterricht an ihren Schulen zu geben. Von den insgesamt zehn bei Gericht anhängigen Verfahren hat das VG acht Anträge abgelehnt. Ein Antragsteller hat seinen Antrag zurückgenommen. In einem Verfahren hat das VG eine weitere Aufklärung des Sachverhalts für geboten erachtet.

Die bloße Zugehörigkeit zu einer der Personengruppen, bei denen allgemein häufiger schwere Krankheitsverläufe beobachtet würden, genüge dafür nicht. Es sei in jedem Einzelfall festzustellen, ob der Betroffene der Gruppe der besonders schutzbedürftigen Personen angehöre, betont das VG. Es sei nicht zu beanstanden, dass sich das Land bei der Feststellung des besonderen Schutzbedarfs an den arbeitsmedizinischen Empfehlungen des Bundesarbeitsministeriums zum "Umgang mit aufgrund der SARS-CoV-2‑Epidemie besonders schutzbedürftigen Beschäftigten" orientiert habe.

Die von den Schulen der erfolglosen Antragsteller auf der Grundlage einer "Handreichung" des Landes getroffenen allgemeinen Hygienemaßnahmen seien ausreichend. Diese seien teilweise um individuelle Schutzmaßnahmen für diese Antragsteller ergänzt worden.

Damit seien unter Fürsorge- und Arbeitsschutzgesichtspunkten sowohl allgemein als auch individuell ausreichende Maßnahmen getroffen, das Risiko einer Ansteckung auf ein zumutbares Maß zu reduzieren und eine Gefährdung der Lehrer zu minimieren. Diese hätten keinen Anspruch darauf, an ihrer Schule eine "Nullrisiko-Situation" vorzufinden. Einen allumfassenden Gesundheitsschutz während der aktuellen Pandemielage könne es nicht geben und gebe es auch in zahlreichen anderen Tätigkeitsbereichen nicht.

Gegen die Beschlüsse kann Beschwerde beim Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht eingelegt werden.

Verwaltungsgericht Schleswig, Beschlüsse vom 20.08.2020, 12 B 45/20 und andere, nicht rechtskräftig

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