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Veranlagungszeitraum 2019: Steuererklärungsfrist wird verlängert
Angesichts der durch die Corona-Pandemie verursachten Ausnahmesituation haben die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder beschlossen, die Ende Februar 2021 ablaufende Erklärungsfrist für das Kalenderjahr 2019 für Steuererklärungen, die durch Angehörige der steuerberatenden Berufe erstellt werden, allgemein bis zum 31.03.2021 zu verlängern.
Sofern Personen, Gesellschaften, Verbände, Vereinigungen, Behörden oder Körperschaften im Sinne der §§ 3 und 4 Steuerberatungsgesetz (StBerG) für das Kalenderjahr 2019 mit der Erstellung der in § 149 Absatz 3 Abgabenordnung (AO) genannten Erklärungen beauftragt sind, für die die Abgabefrist nach § 149 Absatz 3 Halbsatz 1 AO mit Ablauf des Monats Februar 2021 endet, wird die Abgabefrist nach § 109 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 AO allgemein bis zum 31.03.2021 verlängert.
Über diesen Zeitpunkt hinaus können die Fristen zur Einreichung der vorgenannten Steuererklärungen nur im Einzelfall und auf Antrag verlängert werden, falls der Steuerpflichtige und sein Vertreter oder Erfüllungsgehilfe ohne Verschulden verhindert sind oder waren, die Steuererklärungsfrist einzuhalten.
Anordnungen nach § 149 Absatz 4 AO bleiben laut BMF unberührt.
Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 21.12.2020, IV A 3 - S 0261/20/10001 :010