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Veräußerungsgewinn einer Wohnung der Kinder: Steuerfrei, wenn Kinder kindergeldberechtigt sind

16.01.2023

Unter bestimmten Umständen können Immobilien steuerfrei verkauft werden. Hierauf weist der Bund der Steuerzahler (BdSt) Rheinland-Pfalz hin.

Eine Frau hatte eine Wohnung ihren Kindern überlassen, bevor sie diese verkaufte. Doch hatte die Mutter für zwei der drei Kinder keinen Anspruch mehr auf Kindergeld. Dadurch werde die Wohnung nicht mehr als eigengenutzt bewertet, sodass die dann auf bis zu drei Jahre verkürzte Spekulationsfrist nicht angewendet werde – der Veräußerungsgewinn unterliege der Steuer, habe der Bundesfinanzhof (BFH) geurteilt.

Werden Immobilien innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist veräußert, müssten die Gewinne versteuert werden, erläutert der BdSt. Eine Ausnahme bestehe, wenn die betreffende Immobilie eigengenutzt wird. Hier habe der BFH klargestellt, dass die Eigentümer oder kindergeldberechtigte Kinder selbst in der Wohnung leben müssen, um die Steuerbefreiung zu erhalten. Wird das betreffende Objekt zum Zeitpunkt und mindestens in den zwei vorangegangenen Jahren vor dem Verkauf zu eigenen Wohnzwecken genutzt, entfalle jedoch die Versteuerung. Der Verkauf einer Wohnung, in der ein Kind unentgeltlich wohnte, sei nur dann steuerfrei, wenn die Wohnung zum Zeitpunkt der Veräußerung ausschließlich an ein steuerlich zu berücksichtigendes Kind überlassen wurde.

Im konkreten Fall (Urteil vom 24.05.2022, IX R 28/21) habe eine Mutter eine Wohnung am Studienort der Kinder besessen. Innerhalb von sechs Jahren habe sie die Immobilie verkauft. Die Wohnung sei ab Erwerb bis zur Veräußerung durch zwei Söhne im Rahmen ihres Studiums genutzt worden. Der dritte Sohn habe die Wohnung an einigen Wochenenden genutzt. Eine Fremdvermietung habe nicht stattgefunden. Die zwei studierenden Söhne seien im Zeitpunkt des Wohnungsverkaufs bereits 27 Jahre alt gewesen, das dritte Kind habe sein 25. Lebensjahr erst nach dem Verkauf vollendet und sei noch kindergeldberechtigt gewesen.

Das Finanzamt habe den Veräußerungsgewinn besteuert, da die zwei Söhne nicht mehr als Kinder steuerlich berücksichtigt hätten werden können. Sie seien nicht mehr kindergeldberechtigt. Somit sei die Wohnung nicht mehr ausschließlich eigengenutzt worden und die Steuerfreiheit entfalle.

Dem pflichtete der BFH laut BdSt bei. Dass für einen Sohn noch Kindergeld bezog wurde, sei nicht ausreichend gewesen. Das Bestehen einer zivilrechtlichen Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern, zum Beispiel weil diese noch studieren, reiche allein nicht aus, um eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken annehmen zu können. Die Kinder, die in der betreffenden Immobilie alleine wohnen, müssten zum Zeitpunkt der Veräußerung noch kindergeldberechtigt sein.

Bund der Steuerzahler Rheinland-Pfalz, PM vom 13.01.2023

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